Umsatzsteuer | Steuersatz auf Verpflegungsleistungen für Kindergärten (BFH)
Verpflegungsleistungen für Kindergärten unterliegen dem Regelsteuersatz (, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Bei Abgrenzung
zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Bereich der Speisenzubereitung
ist das
in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 - Bog
u.a. zu beachten (vgl. dazu auch
, Rz 12 f.; v. -
NWB JAAAD-33134, Rz 23;
, Rz 12 f.). Die Abgabe von Speisen zu festen
Zeitpunkten in Warmhaltebehältern ist danach nur dann eine Lieferung und keine
sonstige Leistung, wenn es sich um Standardspeisen als Ergebnis einfacher und
standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes handelt. Nur
beim Vorliegen einer Standardspeise kommt es für die Abgrenzung von Lieferung
und sonstiger Leistung auf zusätzliche Dienstleistungselemente - wie z.B. die
Überlassung, Abholung und Reinigung von Geschirr und Besteck - an. Handelt es
sich um eine qualitativ höherwertige Speise als eine Standardzubereitung, liegt
demgegenüber auch ohne derartige zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem
Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor (vgl.
, Rz 13).
Sachverhalt: Eine Klägerin - eine
Catering-Firma - belieferte Kindergärten mit warmem Essen. Sie erstellte den
Speiseplan in Zusammenarbeit mit den Erzieherinnen und Elternkuratorien, zog
die Rechnungsbeträge von den Konten der Eltern ein, ließ das Essen vor Ort
durch einen Mitarbeiter in Schüsseln vorportionieren und reinigte das Geschirr
und Besteck, das von den Kindergärten zur Verfügung gestellt wurde. Die
Klägerin unterwarf ihre Leistungen einem Umsatzsteuersatz von 7 %, während das
Finanzamt vom Regelsteuersatz ausging. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in
allen Instanzen keinen Erfolg.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies
die Klage ab:
Die Tätigkeit der Klägerin ist selbst dann als sonstige Leistung zu beurteilen, wenn die gelieferten Speisen als Standardspeisen zu beurteilen wären.
Denn die Klägerin hat über die Speisenlieferung hinaus zusätzliche Dienstleistungen erbracht (abgestimmte Speiseplanerstellung, Vorportionierung durch eine Servicekraft und anschließende Geschirr- und Besteckreinigung). Diese Umstände genügen für die Annahme einer der Regelbesteuerung i.S. des § 12 Abs. 1 UStG zu unterwerfenden sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG (vgl. dazu auch , Rz 15 f.).
Darüber hinaus liegen keine Standardspeisen vor: Werden Mahlzeiten auf Grundlage eines mit dem Kunden gemeinsam erstellten Speiseplans erstellt, kann nicht mehr von Standardspeisen nach Art eines Imbissstands gesprochen werden.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis (aktualisiert am ): Das
o.g. Urteil betraf die Streitjahre 2003 bis 2007. Seit dem kommt es
nach Auffassung der Finanzverwaltung auf die Art und Komplexität der
Zubereitung grds. nicht mehr an (Tz. 1 des
NWB IAAAE-32719). Für nach
dem ausgeführte Umsätze seien vielmehr die Auslegungsgrundsätze des
Art. 6 der
MwStVO zu berücksichtigen. Hiernach wird nicht mehr
zwischen Standardspeise und individuell zubereiteten Speisen unterschieden (s.
hierzu auch Rondorf in
NWB IAAAE-32933).
Fundstelle(n):
NWB WAAAF-10451