Online-Nachricht - Montag, 21.10.2013

Umsatzsteuer | Steuersatz auf Verpflegungsleistungen für Kindergärten (BFH)

Verpflegungsleistungen für Kindergärten unterliegen dem Regelsteuersatz (, NV; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Bei Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Bereich der Speisenzubereitung ist das in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 - Bog u.a. zu beachten (vgl. dazu auch , Rz 12 f.; v. - NWB JAAAD-33134, Rz 23; , Rz 12 f.). Die Abgabe von Speisen zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern ist danach nur dann eine Lieferung und keine sonstige Leistung, wenn es sich um Standardspeisen als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes handelt. Nur beim Vorliegen einer Standardspeise kommt es für die Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung auf zusätzliche Dienstleistungselemente - wie z.B. die Überlassung, Abholung und Reinigung von Geschirr und Besteck - an. Handelt es sich um eine qualitativ höherwertige Speise als eine Standardzubereitung, liegt demgegenüber auch ohne derartige zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor (vgl. , Rz 13).
Sachverhalt: Eine Klägerin - eine Catering-Firma - belieferte Kindergärten mit warmem Essen. Sie erstellte den Speiseplan in Zusammenarbeit mit den Erzieherinnen und Elternkuratorien, zog die Rechnungsbeträge von den Konten der Eltern ein, ließ das Essen vor Ort durch einen Mitarbeiter in Schüsseln vorportionieren und reinigte das Geschirr und Besteck, das von den Kindergärten zur Verfügung gestellt wurde. Die Klägerin unterwarf ihre Leistungen einem Umsatzsteuersatz von 7 %, während das Finanzamt vom Regelsteuersatz ausging. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Tätigkeit der Klägerin ist selbst dann als sonstige Leistung zu beurteilen, wenn die gelieferten Speisen als Standardspeisen zu beurteilen wären.

  • Denn die Klägerin hat über die Speisenlieferung hinaus zusätzliche Dienstleistungen erbracht (abgestimmte Speiseplanerstellung, Vorportionierung durch eine Servicekraft und anschließende Geschirr- und Besteckreinigung). Diese Umstände genügen für die Annahme einer der Regelbesteuerung i.S. des § 12 Abs. 1 UStG zu unterwerfenden sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG (vgl. dazu auch , Rz 15 f.).

  • Darüber hinaus liegen keine Standardspeisen vor: Werden Mahlzeiten auf Grundlage eines mit dem Kunden gemeinsam erstellten Speiseplans erstellt, kann nicht mehr von Standardspeisen nach Art eines Imbissstands gesprochen werden.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis (aktualisiert am ): Das o.g. Urteil betraf die Streitjahre 2003 bis 2007. Seit dem kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung auf die Art und Komplexität der Zubereitung grds. nicht mehr an (Tz. 1 des NWB IAAAE-32719). Für nach dem ausgeführte Umsätze seien vielmehr die Auslegungsgrundsätze des Art. 6 der MwStVO zu berücksichtigen. Hiernach wird nicht mehr zwischen Standardspeise und individuell zubereiteten Speisen unterschieden (s. hierzu auch Rondorf in NWB IAAAE-32933).
 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-10451