Online-Nachricht - Montag, 21.10.2013

Körperschaftsteuer | Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke (FG)

Der 6. Senat des FG Baden-Württemberg ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die sog. Zinsschranke in § 4h EStG, die über § 8a KStG auch für die Körperschaftsteuer gilt, verfassungsgemäß ist (; Revision anhängig).

Hintergrund: Die Zinsschranke (§ 4h EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 KStG) begrenzt die Möglichkeit von Unternehmen, Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Beschränkung betrifft Unternehmen, deren Zinsaufwendungen 3 Mio. EUR übersteigen. Zinsen sind danach – von Ausnahmen abgesehen – grds. nur in Höhe von 30% des um Zinsaufwendungen und bestimmte Abschreibungen erhöhten Einkommens abziehbar. Verbleibende, nicht abziehbare Aufwendungen können lediglich in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Die Zinsschranke soll missbräuchlichen Steuergestaltungen entgegenwirken, mit deren Hilfe international tätige Konzerne ihre Gewinne in das mit niedrigeren Steuersätzen besteuernde Ausland verlagern könnten.
Sachverhalt: Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hielt dies für verfassungswidrig, weil die Gesetzesvorschrift zu kompliziert gefasst sei und damit gegen das Gebot der Normenklarheit verstoße. Außerdem beanstandete sie, dass sie infolge des damit verbundenen Betriebsausgabenabzugsverbots übermäßig steuerlich belastet werde.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die auch im Schrifttum geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch, denn die Norm kann – wie gerade auch der Fall der Klägerin zeigt – durchaus zutreffend angewendet werden.

  • Außerdem besteht die Möglichkeit, den im Streitjahr nichtabzugsfähigen Teil des Zinsaufwands in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen. Die darin liegenden Beschränkungen sind mit Blick auf die Verhinderung von Gestaltungsmissbräuchen und auf die vom Gesetzgeber angestrebte Erhöhung der Eigenkapitalquote der in Deutschland aktiv tätigen Unternehmen sachlich gerechtfertigt.

Hinweis: Die Revision gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az.: NWB XAAAE-36048 anhängig. Wird ein Einspruch auf dieses Aktenzeichen gestützt, ruht das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 3/2013
Anmerkung: Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hatte demgegenüber erst kürzlich ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke (§ 4h EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 KStG) im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der Verhältnismäßigkeit geäußert ( NWB IAAAE-37787; s. NWB-Nachricht v. 16.5.2013 ).
 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-10448