Online-Nachricht - Montag, 21.10.2013

Einkommensteuer | Ermittlung der eigenen Einkünfte bei Unterhaltsaufwendungen (FG)

Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind bei der Einkünfteberechnung für Unterhaltsaufwendungen (§ 33a EStG) nicht abziehbar. Dies hat der 8. Senat des FG Baden-Württemberg entschieden. Er vertritt damit eine andere Auffassung als der 8. Senat des Sächsischen Finanzgerichts (; Revision anhängig).

Hintergrund: Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 EStG). Der Höchstbetrag erhöht sich um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die unterhaltene Person (§ 33a Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG; s. hierzu Myßen/Wolter in NWB BAAAD-32947). Hat die unterhaltene Person eigene Einkünfte und Bezüge, so vermindert sich die Summe der Unterhaltsaufwendungen um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von EUR 624 im Kalenderjahr übersteigen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz EStG).
Sachverhalt: Im Streitfall ging es um Beiträge, die ein vom Steuerpflichtigen unterhaltener Angehöriger für seine eigene Renten- und Arbeitslosenversicherung leisten muss. Die Kläger des Verfahrens hatten geltend gemacht, dass bei diesen Einkünften und Bezügen die Pflichtversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung in vollem Umfang in Abzug zu bringen seien, weil sie dem von ihnen unterstützten Angehörigen (nämlich ihrem Sohn) tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stünden und deshalb gleichfalls durch ihre Unterhaltsaufwendungen abgedeckt werden müssten. Streitjahr war das Jahr 2010.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge kommt ein Abzug der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht (mehr) in Betracht.

  • Dies folgt im Ergebnis aus dem Wegfall des Bezuges auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einschließlich des einschränkenden Relativsatzes „die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind“ in der Gesetzesfassung ab dem Jahr 2010. Es verbleibt damit lediglich der Rückgriff auf den Begriff der „Einkünfte“ i.S. des § 2 Abs. 2 EStG, zu deren Ermittlung Sonderausgaben nicht zu berücksichtigen sind (vgl. § 2 Abs. 4 EStG).

  • Die Nichtabziehbarkeit der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist zumindest im Streitfall auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn insoweit wirkten zwei Umstände kompensatorisch – zum einen bleibe bei den Einkünften und Bezügen ohnehin ein Teilbetrag von 624 EUR anrechnungsfrei, und zum anderen liege der abziehbare Höchstbetrag an außergewöhnlichen Belastungen deutlich über dem Existenzminimum.

Hinweis: Das Finanzgericht hatte die Revision zum BFH zunächst nicht zugelassen. Nach eigenen Angaben ist mittlerweile jedoch ein Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 45/13 anhängig. Wird ein Einspruch auf dieses Aktenzeichen gestützt, ruht das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 3/2013
Anmerkung: Der 8. Senat des FG Sachsen hatte kürzlich entschieden, dass auch in den Jahren nach 2009 die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge mindernd abzuziehen sind. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung sei der Begriff „Einkünfte” in § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG  nicht mit dem in § 2 EStG gleichzusetzen, sondern die Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 2012 seien um die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers zu kürzen ( NWB SAAAE-45622; s. hierzu NWB-Nachricht v. 11.10.2013).  
 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-10447