Online-Nachricht - Freitag, 18.10.2013

Erbschaftsteuer | Freibetrag bei Wohnsitz in einem Drittland europarechtswidrig (EuGH)

Es ist mit Europarecht nicht vereinbar, dass ein Freibetrag dann, wenn Erblasser und Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland (hier in der Schweiz) haben, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätte (; Welte).

Hintergrund: Nach § 16 Abs. 2 ErbStG steht dem Kläger als beschränkt Steuerpflichtiger für seinen Erwerb von Todes wegen nur ein Freibetrag von 2.000 Euro zu. Wenn die Erblasserin oder der Kläger zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten und deshalb kein Fall der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) vorläge, stünde dem Kläger ein Freibetrag von 500.000 Euro zu und sein Erwerb wäre steuerfrei.
Hierzu führte der EuGH u.a. aus:

  • Ein Sachverhalt, bei dem eine Person, die ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt ihres Todes in der Schweiz hatte, einer anderen Person, ebenfalls mit Wohnsitz in diesem Staat, eine Gesamtheit von Gegenständen vererbt, darunter ein in Deutschland belegenes Grundstück, das in diesem Mitgliedstaat zur Erbschaftsteuer veranlagt wird, kann nicht als rein innerstaatlicher Sachverhalt angesehen werden. Die im Ausgangsverfahren fragliche Erbschaft stellt somit einen Vorgang dar, der unter den Kapitalverkehr im Sinne des Art. 56 Abs. 1 EG fällt.

  • Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber – wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens – zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt hätte.

Quelle: EuGH online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des EuGH. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-10446