Online-Nachricht - Mittwoch, 16.10.2013

Einkommensteuer | Handwerkerleistungen - Auch Neubaumaßnahmen begünstigt? (BDL)

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) empfiehlt, Handwerkerkosten auch im Falle von Neubaumaßnahmen im bestehenden Haushalt steuerlich geltend zu machen. Im Falle einer Ablehnung durch das Finanzamt sollte Einspruch eingelegt und auf ein im Bundessteuerblatt veröffentlichtes BFH-Urteil verweisen werden.

Hintergrund: Nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 3 EStG sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt. Im bestehenden Haushalt des Steuerpflichtigen können jährlich 20% (= maximal 1.200 Euro im Jahr) von höchstens 6.000 Euro Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Finanzbehörden interpretieren diese Regelung bislang so, dass nur Erhaltungsmaßnahmen und nicht Neubaumaßnahmen begünstigt sind, wobei unter Neubau im Sinne der genannten Vorschrift alle Maßnahmen zu verstehen seien, die zu einer Erweiterung der Wohn- und Nutzfläche führen (s. NWB KAAAD-36774; Rz. 20).  
Hierzu führt der BDL weiter aus:

  • Von der Finanzverwaltung abgelehnt wird die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen zum Beispiel bei der Erstellung einer Garage, eines Carports, oder Gartenhäuschens, dem Anbau eines Wintergartens, dem Anbringen des Außenputzes an die Fassade des Neubaus, dem Einbau eines Kachelofens zusätzlich zur Heizung, einer Sauna oder dem Ausbau des Dachbodens.

  • Der BFH hat dagegen entschieden, dass alle Baumaßnahmen im bestehenden Haushalt unabhängig davon, ob es sich um Erhaltungs- oder Neubaumaßnahmen handelt, begünstigt sind (s. NWB PAAAD-97979).

  • Durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl 2012 II, S. 232) hat der Bundesfinanzminister die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Ein neues BMF-Schreiben ist seit über einem Jahr angekündigt. Steuerpflichtige sollten für alle Neubaumaßnahmen im bestehenden Haushalt die Handwerkerkosten beantragen, im Falle einer Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einlegen und auf das im Bundessteuerblatt veröffentlichte BFH-Urteil verweisen. Versucht der Finanzbeamte dennoch, den Steuerpflichtigen mangels angeblicher Erfolgsaussicht zur Rücknahme des Einspruchs zu bewegen, empfiehlt der BDL, darauf zu drängen, zunächst nicht über den Einspruch zu entscheiden bzw. zu beantragen, das Verfahren solange ruhen zu lassen, bis das angekündigte BMF-Schreiben veröffentlicht wird.“
Quelle: BDL, Pressemitteilung v.
Anmerkung: Auch nach Ansicht einiger Finanzgerichte sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme steuerlich nicht begünstigt (vgl. Rheinland-Pfalz, Urteil v. - NWB EAAAE-23281; 3 - NWB IAAAD-86254 und NWB EAAAE-40894). Nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg konnten sich die Kläger im dort entschiedenen Streitfall auch nicht mit Erfolg auf das vom BDL zitierte BFH-Urteil zur Abzugsfähigkeit der Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses berufen, weil der der dortigen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt des Streitfalls (es ging um den Einbau einer Dachgaube) nicht vergleichbar sei (s. hierzu NWB-Nachricht v. 25.7.2013). Demgegenüber hatte das Finanzgericht in Sachsen im Falle eines nachträglichen Einbaus eines Kachelofens die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gewährt ( NWB HAAAE-25772).
Hinweis: Einen aktuellen Beitrag zu diesem Thema aus der NWB Heft 32/2013 S. 2572 finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB WAAAE-41727.

 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-10429