Online-Nachricht - Montag, 14.10.2013

Lohnsteuer | Neues Reisekostenrecht (OFD)

Die OFD Koblenz weist im Rahmen einer Pressemitteilung auf die wichtigsten Änderungen beim steuerlichen Reisekostenrecht ab dem hin.

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v.  wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht mit Wirkung ab dem neu geregelt.
Hierzu führte die OFD Koblenz weiter aus:

Weg zur Arbeit oder Dienstreise: Bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers ausüben, wird für den Weg zur Arbeit weiterhin die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit berücksichtigt. Die Entfernungspauschale gilt künftig auch für Arbeitnehmer, die dauerhaft bei einem verbundenen Unternehmen oder Kunden des Arbeitgebers tätig sind. Für Dienstreisen können dagegen bei Nutzung eines eigenen KFZ die tatsächlich gefahrenen Kilometer (30 Cent je Kilometer) angesetzt werden.
Haben Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten, die sie:

  • an mindestens zwei vollen Tagen pro Woche

  • oder mindestens 1/3 der Arbeitszeit

  • oder arbeitstätig (z.B. bei Monteuren) aufsuchen,

so ist für die Unterscheidung, was als Weg zur Arbeit gilt und was als Dienstreise behandelt werden muss, künftig die Festlegung auf eine „erste Tätigkeitsstätte“ wichtig. Nur die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet, die Fahrten zu den anderen Arbeitsplätzen stellen Dienstreisen dar. Erfolgt keine Festlegung durch den Arbeitgeber (zum Beispiel im Rahmen des Arbeitsvertrags), so gilt derjenige Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte, der dem Wohnort am nächsten gelegen ist.
Beispiel: Der in Koblenz wohnende Filialleiter einer Supermarktkette, Hansi Mustermann, fährt in der Regel jeden Arbeitstag in drei Supermarktfilialen seines Arbeitgebers (in Mainz, in Trier und in Koblenz). Mustermann fährt morgens mit seinem eigenen PKW in der Regel zur Filiale Mainz, dann zur Filiale Koblenz, danach zur Filiale Trier und vor dort zu seiner Wohnung nach Koblenz. Der Arbeitgeber ordnet ihm keine der Filialen als erste Tätigkeitsstätte zu. Die Filiale in Koblenz liegt seiner Wohnung am nächsten. Daher gilt diese als erste Tätigkeitsstätte.
Folge für die Reisekosten: Die Fahrten zu den Filialen in Trier und Mainz sind beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten. Da Mustermann von seiner Wohnung zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte (Mainz), von dort dann zu seiner ersten Tätigkeitsstätte (Koblenz) und hier wieder zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte (Trier) fährt, können für die Fahrten die tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden oder er erhält von seinem Arbeitgeber eine steuerfreie Reisekostenvergütung.
Für bestimmte Berufsgruppen, wie zum Beispiel Berufskraftfahrer oder Waldarbeiter, gelten besondere Regelungen.
Verpflegungspauschalen: Auch hier sind Änderungen ab 2014 zu beachten. So gibt es künftig nur noch zwei statt drei Pauschalen:

  • 12-Euro-Pauschale bei Abwesenheiten über acht Stunden (ohne Übernachtung) sowie für den An- und Abreisetag bei Dienstreisen mit Übernachtung.

  • 24-Euro-Pauschale bei Abwesenheit über 24 Stunden.

Bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte gelten die Pauschalen weiterhin für maximal drei Monate. Generell gilt: Werbungskosten für Verpflegung können nur noch bei Mahlzeiten steuerlich geltend gemacht werden, die der Arbeitnehmer selbst bezahlt hat.
Doppelte Haushaltsführung: Bei der doppelten Haushaltsführung können künftig weiterhin die tatsächlich entstandenen Kosten für die Unterkunft als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden, allerdings bis maximal 1000 Euro pro Monat.
Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung v.
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Fundstelle(n):
NWB WAAAF-10412