Online-Nachricht - Mittwoch, 09.10.2013

Bilanzierung | Übertragung von Wirtschaftsgütern bei einer Einmann GmbH & Co. KG (BFH)

Wird ein Wirtschaftsgut durch den an einer KG zu 100 v.H. beteiligten Kommanditisten eingebracht (Situation der sog. Einmann-GmbH & Co. KG), so wird die Buchwertfortführung nicht dadurch rückwirkend aufgehoben, dass die KG - bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen - das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist veräußert. Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschafsgut in der Gesamthandsbilanz der KG mit dem bisherigen Buchwert ausgewiesen und deshalb für den Einbringenden keine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Buchwert anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 1 EStG). Entsprechendes gilt, wenn ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft übertragen wird (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG). Wird das nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragene Wirtschaftsgut jedoch innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden (§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG).
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Ein rückwirkender Ansatz des eingebrachten Grundstücks mit seinem auf den Zeitpunkt der Übertragung zu ermittelnden Teilwert kommt im Streitfall – trotz Veräußerung innerhalb der dreijährigen Sperrfrist – nicht in Betracht.

  • Die Sperrfristregelung und damit auch die Frage nach der Erstellung einer Ergänzungsbilanz ist nicht entscheidungserheblich, wenn - wie vorliegend - zum Zeitpunkt der Einbringung nur der einbringende Gesellschafter am Ergebnis und dem Vermögen der aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt war und sich hieran bis zur Veräußerung des eingebrachten Wirtschaftsguts innerhalb der Sperrfrist nichts ändert.

  • Die Sperrfristregelung ist im Wege der teleologischen Reduktion entsprechend den allgemeinen Anforderungen an eine einschränkende Norminterpretation auf solche Vermögensübertragungen zu beschränken, bei denen - ohne einen gegenläufigen Ergänzungsbilanzansatz - der während der Sperrfrist erzielte Veräußerungs- oder Entnahmegewinn nicht nur dem Einbringenden zuzurechnen wäre.

Hinweis: Der I. Senat des BFH folgt damit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, nach der die Sperrfristbestimmung in der Situation der "Einmann-GmbH & Co. KG" auch dann nicht zum Tragen kommt, wenn für das vom allein vermögensmäßig beteiligten Gesellschafter eingebrachte Wirtschaftsgut keine Ergänzungsbilanz erstellt wird (a.A. NWB UAAAE-17565; BFH-Az: IV NWB NAAAE-22682).
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Die Finanzverwaltung will bislang nach Eibringung eines Wirtschaftsguts in eine Einmann-GmbH & Co KG zum Buchwert die Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG anwenden und überdies die gesetzliche Regelung ausschließen, die die Sperrfrist suspendiert, wenn dem Einbringenden die stillen Reserven mittels Ergänzungsbilanz zugeordnet bleiben (R 6.15 EStR). Ob der BFH der Auffassung, dass eine steuerliche Ergänzungsbilanz in diesen Fällen keine Wirkung entfalte, folgen könnte, ließ er offen, weil er von vornherein § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG – unter teleologischer Reduktion dieser Vorschrift – nicht für anwendbar hält.
 

 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-10385