Online-Nachricht - Donnerstag, 26.09.2013

Einkommensteuer | Zur Abgrenzung freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit (FG)

Eine Personengesellschaft erzielt trotz Dolmetscher- und Ingenieurtätigkeit mangels unmittelbarer persönlicher Arbeitsleistung keine freiberuflichen Einkünfte, sondern insgesamt gewerbliche Einkünfte, wenn Übersetzungsarbeiten in Sprachen erfolgen, die nicht deren Gesellschafter, sondern nur Fremdübersetzer beherrschen (; Revision anhängig).

Hintergrund: § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält eine Liste sog. Katalogberufe, die das Gesetz zu den Tätigkeit eines freien Berufes zählt. Allein die Ausübung eines solchen Katalogberufs reicht jedoch zur Bejahung freiberuflicher Einkünfte nicht aus. Auch bei der Ausübung eines Katalogberufs erfordert der Charakter der selbständigen Tätigkeit, dass die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen geprägt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. NWB CAAAA-95363, m.w.N.).
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist u.a. streitig, ob die Klägerin in den Streitjahren einen Gewerbebetrieb ausgeübt hat. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit erzielte. Wegen der Spezialisierung auf den Maschinenbaubereich bearbeitete die Klägerin Texte mit hoher Textwiederholungsrate. Dabei bestellten die Kunden Übersetzungen der von ihnen selbst erstellten Dokumentationen. Die Klägerin erstellte hieraus fertig übersetzte und gelayoutete Handbücher, Bedienungsanleitungen, etc.. Hierzu setzte die Klägerin Translation-Memory-Systeme – TMS – ein, die sämtliche übersetzten Segmente abspeichern konnten.
Hierzu führte der Finanzgericht weiter aus:

  • Zwar übte die Klägerin vom Grundsatz her die Tätigkeit eines sog. freien Berufes i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus, denn sowohl der Beruf des Dolmetschers als auch der Beruf des Ingenieurs wird ausdrücklich im Katalog dieser Vorschrift erwähnt.

  • Gleichwohl liegen im Streitfall Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Im Bezug auf Übersetzungsbüros hat der BFH bereits klargestellt, dass der individuelle, über die Leitungsfunktion hinausgehende Einsatz eines Steuerpflichtigen, der die wichtigste Sprache seines Übersetzungsbüros beherrscht, den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfassen muss, wenn die Voraussetzungen für ein freiberufliches Unternehmen gegeben sein sollen (s. z.B. NWB FAAAB-33834).

  • Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Klägerin hat in nicht unerheblichen Umfang Übersetzungen in Sprachen gefertigt, die nicht deren Gesellschafter, sondern nur Fremdübersetzer beherrschen. In Bezug auf die Fremdübersetzungen konnten die Gesellschafter der Klägerin nicht – wie es das Gesetz fordert – auf Grund eigener Fachkenntnisse, sondern nur im Vertrauen auf die Richtigkeit der von den Übersetzern geleisteten Vorarbeiten leitend und eigenverantwortlich tätig werden.

  • Da die Klägerin in Bezug auf die Übersetzungsleistungen in nicht von ihren Gesellschaftern beherrschten Sprachen teilweise gewerblich tätig war, gilt ihre gesamte Betätigung nach der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb.

Anmerkung: Auch der Umstand, dass die Klägerin für die Erstellung der Handbücher, etc., ein Translation-Memory-System einsetzte, änderte nach Ansicht des Finanzgerichts nichts. Auch eine solche Übersetzung sei nicht durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung der Klägerin geprägt gewesen, weil es bereits den im TMS gespeicherten Texten an dieser Eigenschaft mangelt.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hatte die Revision zum BFH zunächst nicht zugelassen, weil die Kriterien, unter denen die Ausübung eines Katalogberufs ausnahmsweise als Gewerbebetrieb anzusehen ist, in der Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt seien. Nach Auskunft des Finanzgerichts ist in dem o.g. Verfahren mittlerweile jedoch ein Revisionsverfahren anhängig. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 45/13 geführt.

 


 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-10337