Online-Nachricht - Donnerstag, 12.09.2013

Einkommensteuer | Ausgefallene Finanzierungshilfen als nachträglichen Anschaffungskosten (BFH)

Ausgefallene Finanzierungshilfen eines nicht geschäftsführenden, mit 10% beteiligten GmbH-Gesellschafters stellen keine nachträglichen Anschaffungskosten dar. Ob sich an dieser Rechtslage durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts mit Wirkung ab dem etwas geändert hat, musste der BFH - im Hinblick auf das Streitjahr 2006 - nicht entscheiden (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG kommen nicht nur Aufwendungen in Betracht, die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als Nachschüsse (§§ 26 ff. GmbHG) oder verdeckte Einlagen zu werten sind, sondern auch Verluste aus Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters. Aufwendungen, die dem Gesellschafter aus dem Wertverlust einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme aus einer zugunsten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaft entstehen, sind allerdings nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung zu berücksichtigen, wenn das Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter hatte (s. NWB TAAAA-88909, unter II).
Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Dezember 2006 einen Geschäftsanteil von genau 10% am Stammkapital einer GmbH; deren Geschäftsführung übernahm er nicht. Das Stammkapital wurde zur Hälfte eingezahlt. Bereits im Streitjahr wurde die GmbH liquidiert und ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Der Kläger hatte der GmbH im Jahr 2006 ein Darlehen von 97.500 EUR gegeben. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger einen Auflösungsverlust von 100.000 EUR geltend. Das Finanzamt erkannte demgegenüber nur die Hälfte der Anschaffungskosten für den GmbH-Anteil von 1.250 EUR als Auflösungsverlust an.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten sind.

  • Zu in diesem Sinne funktionalem Eigenkapital werden Finanzierungshilfen oder Finanzierungsmaßnahmen, wenn der Gesellschafter in der Krise der Gesellschaft ein Darlehen gewährt (§ 32a Abs. 1 GmbHG a.F.) und diese Finanzierungsmaßnahme eigenkapitalersetzenden Charakter hat. Fehlt es an der zivilrechtlichen Voraussetzung des Eigenkapitalersatzes, hat das Darlehen nicht die Funktion von Eigenkapital und der Gesellschafter ist wie jeder Drittgläubiger zu behandeln.

Anmerkung: Ist ein nicht geschäftsführender GmbH-Gesellschafter - wie im Streitfall der Kläger - zu 10% am Stammkapital der GmbH beteiligt, gelten die Regeln über den Eigenkapitalersatz nach § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F. nicht. Gewährt er ein Darlehen und fällt mit seinem Rückzahlungsanspruch gegen seine GmbH insolvenzbedingt aus, führt dies ebenso wenig zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner qualifizierten Beteiligung wie die Gewährung eines Darlehens für eine Aktiengesellschaft durch einen Aktionär, der an der Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt ist. Ob sich an dieser Rechtslage mit der Wegfall des § 32a GmbHG a.F. durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) mit Wirkung ab dem etwas geändert hat, musste der BFH hier - im Hinblick auf das Streitjahr 2006 - nicht entscheiden.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-10260