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Online-Nachricht - Donnerstag, 29.08.2013

Einkommensteuer | BMF aktualisiert sog. Vorläufigkeitskatalog (BMF)

Die Finanzverwaltung hat den sog. Vorläufigkeitskatalog hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege als außergewöhnliche Belastung ergänzt ().

Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 EStG). Letztere richtet sich nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der anzuwendenden Steuertabelle und der Kinderzahl (§ 33 Abs. 3 EStG). Ob auch im Zusammenhang mit Krankheitskosten ein Abzug der zumutbaren Belastung rechtens ist, ist derzeit fraglich. Der VI. Senat des BFH hat die Revision in einem Fall zugelassen, in dem genau um diese Rechtsfrage gestritten wird. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen VI R 32/13 geführt.
Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich des Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen.

  • Der Vorläufigkeitsvermerk ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.

Hinweis: Den Text des o.g. BMF-Schreibens finden Sie in auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online

 

Fundstelle(n):
YAAAF-10190