Online-Nachricht - Mittwoch, 28.08.2013

Umsatzsteuer | Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule steuerfrei? (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sind, soweit die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach Unionsrecht sind u.a. die Umsätze von der Steuer zu befreien, die (…) den Schul- oder Hochschulunterricht (…) durch „andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" betreffen (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG; nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL).
Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine Schule für WingTsun. Bei dieser Sportart handelt es sich nach einer vom Kläger herausgegebenen Werbebroschüre um „Kampf- und Bewegungskunst“. Unter Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft, wonach die vom Kläger erbrachten Unterrichtsleistungen zur Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun steuerfreie Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG darstellten, beantragte dieser, die zunächst als steuerpflichtig erklärten Umsätze nunmehr als umsatzsteuerfrei zu behandeln. Das Finanzamt behandelte die Umsätze hingegen weiterhin als steuerpflichtig. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil die WingTsun-Schule des Klägers keine berufsbildende Einrichtung sei.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob die Steuerfreiheit aus § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG folgt und inwieweit eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift möglich ist. Der Kläger kann sich jedenfalls auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

  • Bei der WingTsun Schule handelt es sich um eine "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung".

  • Für die erforderliche Anerkennung genügt die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Diese bindet sowohl die Finanzbehörden als auch die Finanzgerichte dahingehend, dass es sich bei der anerkannten Einrichtung um eine solche mit vergleichbarer Zielsetzung handelt.

  • Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ beschränkt sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern er schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln.

  • Etwas anderes gilt dagegen für Tätigkeiten, die den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.

Anmerkung: Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, damit es Feststellungen dazu trifft, ob und ggf. welche der vom Kläger in seiner Schule angebotenen Unterweisungen auch in Schulen oder Hochschulen erbracht werden. Des Weiteren muss das Finanzgericht eine Abgrenzung zu den nicht begünstigten Freizeitgestaltungen vornehmen. Letzteres sei z.B. bei den ebenfalls angebotenen Lehrgängen „FrequenChi zur Fettverbrennung“, „WingTsun als Kampfsport für Kinder“ oder bei den Seniorenlehrgängen naheliegend, so der BFH in seinen Entscheidungsgründen.
Quellen: BFH, Pressemitteilung v. und NWB Datenbank 
   

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-10186