Online-Nachricht - Dienstag, 27.08.2013

Einkommensteuer | Verjährung von Steuererstattungsansprüchen bei Arbeitnehmern (BDL)

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (kurz: BDL) weist im Rahmen einer aktuellen Pressemitteilung auf die Verjährungsfristen von Steuererstattungsansprüchen bei Arbeitnehmern hin.

Hintergrund: Erst kürzlich hatte der BFH entscheiden, dass sich ein Steuerpflichtiger, der seine Einkommensteuererklärung jenseits der Fristen des § 149 Abs. 2 AO abgibt, nicht auf Treu und Glauben berufen kann, falls das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist keinen Einkommensteuerbescheid erlässt und er selbst keinen Untätigkeitseinspruch eingelegt oder jedenfalls einen Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt hat (s. hierzu NWB QAAAE-31701).
Hierzu führt der BDL weiter aus:

  • Sofern ein Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann er bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist seine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 muss folglich spätestens am eingereicht sein, um im Rahmen der so genannten Antragsveranlagung als Antrag auf Steuerfestsetzung zu gelten. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt, die Verjährung tritt erst ein, wenn das Finanzamt unanfechtbar entschieden hat, das heißt die Einspruchs- bzw. die Klagefrist verstrichen sind.

  • Anders stellt sich die Situation bei so genannten Pflichtveranlagungsfällen dar. War ein Arbeitnehmer, aus welchen Gründen auch immer (z.B. Steuerklassenwahl III/V, Bezug von Lohnersatzleistungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von über 410 Euro etc.) verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben (Frist: 31. Mai des Folgejahres) und hat dies unterlassen, sind lediglich seine Erstattungsansprüche für die Jahre 2005 und früher erloschen, denn für ihn gilt eine insgesamt siebenjährige Festsetzungsverjährung. Das bedeutet, sie endet für den Veranlagungszeitraum 2006 grds. erst am .

  • Doch Achtung: Im Unterschied zur Antragsveranlagung reicht im Rahmen der so genannten Pflichtveranlagung die Abgabe der Einkommensteuererklärung vor dem nicht! Erwartet der Arbeitnehmer zum Beispiel aufgrund hoher Werbungskosten für 2006 eine Steuererstattung und hat er die Erklärung bereits jetzt, das heißt lange vor Ende der Festsetzungsverjährung am abgegeben, kann ihn eine böse Überraschung treffen. In solchen Fällen ist das Finanzamt nämlich nicht verpflichtet, den Fall zu bearbeiten. Wird das Finanzamt nicht tätig, ist der dem Grunde nach bestehende Erstattungsanspruch für 2006 am endgültig erloschen.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Um dies zu verhindern hat der Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten: Entweder er stellt ausdrücklich einen Antrag auf Steuerfestsetzung oder er legt Untätigkeitseinspruch ein. Ein solcher führt zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO. Auf diese Weise stellt der Arbeitnehmer sicher, dass das Finanzamt den Steuerbescheid erteilt und die Erstattung auszahlen muss“.
Quelle: BDL, Pressemitteilung v.
 

 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-10178