Einkommensteuer | Keine Betriebsaufgabe durch Erbteilung verpachteter Flächen (FG)
Das Niedersächsisches Finanzgericht hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass es nicht zu einer Betriebsaufgabe führt, wenn landwirtschaftliches Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn jeder Erbe Flächen erhält, die die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Mindestgröße übersteigen (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Ein Land- und Forstwirt, der seinen bisher selbstbewirtschafteten Betrieb verpachtet, kann wählen, ob er die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 EStG behandeln oder sein Betriebsvermögen während der Zeit der Verpachtung als sog. ruhenden Betrieb fortführen will. Streitig ist vorliegend die Rechtsfrage, ob eine Erbauseinandersetzung, bei der bisher landwirtschaftliches Betriebsvermögen einzelnen Miterben als alleiniges Eigentum zugewiesen wird, zwingend zur Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs führt.
Sachverhalt: Der Kläger ist Erbe seiner verstorbenen Mutter. Deren zuvor verstorbener Ehemann hatte einen landwirtschaftlichen Betrieb zunächst selbst bewirtschaftet und später verpachtet. Gegenstand des Pachtvertrags waren mehrere Grundstücke. Die Einkünfte wurden als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt. Eine Betriebsaufgabeerklärung wurde nicht abgegeben. In einem Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Der Kläger und seine Geschwister wurden als Erben nach dem Tod des zuletzt Versterbenden bestimmt. Hinsichtlich des Grundbesitzes wurde eine Teilungsanordnung getroffen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der landwirtschaftliche Betrieb durch die spätere Erbauseinandersetzung zerschlagen worden sei. Für die Erbengemeinschaft sei deshalb ein Aufgabegewinn zu ermitteln und die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unter Aufdeckung der stillen Reserven in das jeweilige Privatvermögen der Erben zu überführen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Gibt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Verpachtung seines Betriebs keine Aufgabeerklärung ab, so führt er den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb - wenn auch in anderer Form - fort.
Geht der verpachtete Betrieb im Wege der Erbfolge über, treten die Erben in die Rechtsstellung des Verpächters ein. Bestand ursprünglich ein landwirtschaftlicher Betrieb, sind die Grundstücke in der Hand der Rechtsnachfolger Betriebsvermögen geblieben, solange sie nicht entnommen wurden oder der Betrieb aufgegeben wurde.
Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke verlieren ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Betrieb stark verkleinert wird.
Als Faustregel für eine Mindestgröße, unterhalb derer kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb möglich ist, wird von der Finanzverwaltung und im Einzelfall in der Rechtsprechung eine Größe von 3.000 m² genannt ( NWB XAAAD-87153, m.w.N.).
Anmerkung: Auch die Erbauseinandersetzung führte nach Ansicht des Finanzgerichts im Streitfall daher nicht zu einer Betriebsaufgabe. Durch diese Erbauseinandersetzung sei zwar das zivilrechtliche Eigentum an den Betriebsgrundstücken neu geregelt worden. Gleichwohl beruhte die Verpachtung weiterhin auf den von dem Vater abgeschlossenen Verträgen, in die der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger eingetreten ist.
Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
LAAAF-10164