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Online-Nachricht - Dienstag, 16.06.2009

Aufsichtsratsvergütung | Zuwendung an gemeinnützige Einrichtung keine Betriebsausgabe (FG)

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein gewerkschaftliches Aufsichtsratsmitglied eine Zuwendungen an eine gemeinnützige Einrichtung nicht stets in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen kann ().


Hintergrund: Aufsichtsratsvergütungen gehören regelmäßig zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Das Aufsichtsratsmandat ist mithin für den Arbeitnehmer neben dem Arbeitsverhältnis eine eigenständige Einnahmequelle. Deshalb sind Aufwendungen, die er zur Erlangung dieser Einkunftsquelle machen muss, grundsätzlich als Betriebsausgaben anzuerkennen. Mitglieder von Aufsichtsräten, die von Gewerkschaften in diese Position entsandt werden, verpflichten sich regelmäßig, den größeren Teil ihrer Vergütung an gemeinnützige Einrichtungen abzuführen. Ob diese Abführung, die von der Gewerkschaft als Voraussetzung für eine Aufstellung als Kandidat gefordert wird, als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann, hatte der BFH bislang nicht zu entscheiden (NWB HAAAB-02047). Von den Betriebsausgaben sind freiwillige Zuwendungen im Sinne von § 10 b EStG abzugrenzen.

Sachverhalt: Im Streitfall hatte die Klägerin, die als Gewerkschaftsvertreterin Mitglied in mehreren Aufsichtsräten war, einen Teil ihrer Aufsichtsratsvergütungen an eine gemeinnützige Stiftung abgeführt; allerdings hatte sie sich vor ihrer Wahl in die verschiedenen Aufsichtsräte nicht ausdrücklich dazu verpflichtet. Das Finanzamt sah die Abführung an die Stiftung daher nicht als Betriebsausgabe, sondern als freiwillige - nicht in voller Höhe steuerlich berücksichtigungsfähige - Spende an (§ 10b EStG).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Klägerin darf die Zuwendungen an die gemeinnützige Einrichtung nicht als Betriebsausgaben im Rahmen der freiberuflichen Einkünfte, sondern nur als Spenden abziehen. Zwar ist die Klägerin nach einer Richtlinie des Gewerkschaftsrates grundsätzlich verpflichtet gewesen, einen Teil ihrer Aufsichtsratsvergütungen an gemeinnützige Einrichtungen abzuführen. Im Streitfall fehlt es zum einen jedoch an der gesonderten Verpflichtungserklärung vor der Wahl in den jeweiligen Aufsichtsrat. Zum anderen lässt sich der tatsächlich abgeführte Betrag auch nicht anhand der entsprechenden gewerkschaftlichen Richtlinie nachvollziehen.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
HAAAF-10161