Online-Nachricht - Donnerstag, 15.08.2013

Bewertungsrecht | Nichtigkeit eines Bedarfswertbescheids (FG)

Ein Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts für Erbschaftsteuerzwecke, der als Inhaltsadressatin lediglich eine Erbengemeinschaft, nicht aber die einzelnen Miterben bezeichnet, ist nichtig (; Revision zugelassen).

Ein Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts für Erbschaftsteuerzwecke, der als Inhaltsadressatin lediglich eine Erbengemeinschaft, nicht aber die einzelnen Miterben bezeichnet, ist nichtig (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO).
Sachverhalt: Die Kläger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks allein gegenüber der Erbengemeinschaft, ohne die einzelnen Miterben zu bezeichnen. Die Kläger vertraten die Ansicht, der Bescheid sei nichtig und damit unwirksam, weil der Inhaltsadressat nicht genau bezeichnet sei. Demgegenüber ging das beklagte Finanzamt davon aus, dass der Inhaltsadressat mit dem Zurechnungssubjekt der Feststellung identisch sei. Dies sei im Fall der Grundbesitzbewertung gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Der Bescheid ist nichtig - der Inhaltsadressat ist vorliegend nicht hinreichend bestimmt.

  • Dass die Erbengemeinschaft nach § 151 BewG Feststellungsbeteiligte ist, macht sie nicht automatisch zur Inhaltsadressatin.

  • Die in dieser Regelung angeordnete Zurechnung des Grundstücks zur Erbengemeinschaft erfolgt lediglich deshalb, weil nicht das Lagefinanzamt, das den Feststellungsbescheid erlasse, sondern das Erbschaftsteuerfinanzamt die Erbquote ermitteln muss.

  • Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheids sind vielmehr allein die Miterben, da sie Schuldner der Erbschaftsteuer sind. Diese sind aber weder im Kopf des Bescheids noch in den Erläuterungen namentlich benannt.

  • Der nichtige Bescheid ist zwar nicht wirksam, muss aber zur Beseitigung des Rechtsscheins aufgehoben werden.

Anmerkung: Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Quelle: FG Münster online
Hinweis: Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-10140