Verfahrensrecht | Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung für Rentner (FG)
Rentner sind nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes auch dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihnen das Finanzamt in dem vor Inkrafttreten der Neuregelung ergangenen (letzten) Einkommensteuerbescheid mitgeteilt hat, dass sie nicht mehr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet seien ().
Rentner sind nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes auch dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihnen das Finanzamt in dem vor Inkrafttreten der Neuregelung ergangenen (letzten) Einkommensteuerbescheid mitgeteilt hat, dass sie nicht mehr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet seien ().
Sachverhalt: Die verheirateten Antragsteller sind Rentner bzw. Pensionäre und erzielen seit mehreren Jahren Einkünfte aus Rentenzahlungen und aus Versorgungsbezügen. Die letzte Einkommensteuererklärung reichten sie für das Jahr 2000 ein. Im August 2012 wurden sie vom Finanzamt aufgefordert, für den Veranlagungszeitraum 2010 eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Die Antragsteller wandten ein, zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet zu sein, weil dies in den Erläuterungen zum (letzten) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 entsprechend mitgeteilt worden sei.
Das Finanzamt setzte daraufhin die Einkommensteuer für 2010 fest. Hiergegen wenden die Antragsteller ein, dass das Finanzamt mit der Mitteilung in dem Steuerbescheid für 2000 einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, an den das Amt gebunden sei – zur Abgabe der Steuererklärung seien sie somit nicht verpflichtet. Zudem hätten sie im Vertrauen auf die Mitteilung auch alle für eine Steuererklärung relevanten Unterlagen vernichtet. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Antragsteller beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage (über die noch nicht entschieden ist) und stellten einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.Diesen Eilantrag lehnten die Richter des FG nun mit folgender Begründung ab:
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides.
Die Antragsteller sind aus zwei Gründen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2010 verpflichtet:
Zum einen, weil sie vom Finanzamt dazu aufgefordert worden sind.
Zum anderen, weil der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte mehr als 16.009 € - also mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a EStG beträgt.
Auf den Hinweis im Einkommensteuerbescheid für 2000 können sich die Kläger nicht berufen - es handelt sich nicht um einen sog. Freistellungsbescheid.
Ein Freistellungsbescheid liegt nur dann vor, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen davon unterrichten will, dass von ihm keine Steuer gefordert wird. Einen derartigen Regelungsgehalt hat die Mitteilung des Finanzamtes im Einkommensteuerbescheid für 2000 nicht gehabt, denn sie hat sich nur auf die Abgabe von Steuererklärungen bezogen.
Auch hat das Finanzamt keine sog. verbindliche Zusage erteilt.
Die Antragsteller hätten nur bei einem gleichbleibenden Sachverhalt und einer unveränderten Rechtslage auf die künftige Abgabe von Steuererklärungen verzichten dürfen - und hieran fehlt es angesichts des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetzes.
Auch der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Steuerfestsetzung nicht entgegen, zumal die Antragsteller nicht konkret dargelegt haben, welche steuerlich relevanten Unterlagen sie vernichtet haben.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
KAAAF-10134