Online-Nachricht - Donnerstag, 08.08.2013

Insolvenzrecht | Restschuldbefreiung bei Forderung aus unerlaubter Handlung (BGH)

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nur dann ausgenommen, wenn die Anmeldung der Forderung und des Rechtsgrunds zur Tabelle spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgt ist ().

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nur dann ausgenommen, wenn die Anmeldung der Forderung und des Rechtsgrunds zur Tabelle spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgt ist ().
Hintergrund: Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners sowie seine Erklärung voraus, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 InsO). Von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrunds beim Insolvenzverwalter angemeldet hatte (§ 302 Nr. 1, § 174 Abs. 2 InsO).
Sachverhalt: Die Klägerin meldete in dem am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des beklagen Einzelkaufmanns im Dezember 2002 offene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 55.000 € zur Tabelle an. Am meldete sie nachträglich rund 14.000 € Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an, weil der Beklagte diese Anteile in den Monaten April bis Juni 2002 nicht abgeführt habe. Mit Beschluss vom gewährte das Gericht dem Beklagten Restschuldbefreiung. Danach wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Forderung aus unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung unberührt geblieben ist.
Hierzu führte das Gericht u.a. weiter aus:

  • Die Revision ist unbegründet, weil eine nachträgliche Anmeldung des Anspruchsgrunds der vorsätzlichen unerlaubten Handlung nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungszeit nicht mehr wirksam erfolgen konnte.

  • Nicht maßgeblich ist, ob die Gläubigerin die „verspätete“ Nachmeldung der Privilegierung hinreichend entschuldigt hat und ob insoweit die Präklusionsvorschriften der ZPO anzuwenden sind.

  • Mit Ablauf des war der letzte Zeitpunkt verstrichen, zu dem die Klägerin das von ihr geltend gemachte Privileg hätte nachmelden können.

  • Für den Schuldner würde es eine erhebliche Härte bedeuten, wenn er nach erfolgreichem Durchlaufen der Wohlverhaltensperiode erfahren würde, dass eine Forderung, die ggf. seine wesentliche Verbindlichkeit ausmacht, von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst wird.

Anmerkung: Durch das zum in Kraft tretende Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll der Schuldner eine vorzeitige Restschuldbefreiung bereits nach einer Wohlverhaltensphase von drei Jahren erlangen können, wenn er in diesem Zeitraum die Kosten des Verfahrens und eine Befriedigungsquote von 35 % aufgebracht hat.
Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt, Freiburg
 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-10111