Online-Nachricht - Dienstag, 06.08.2013

Kaufrecht | Kein Ersatz der Mehrkosten eines Deckungskaufs (BGH)

Liefert ein Verkäufer nicht rechtzeitig und muss der Käufer seinen Bedarf daher teilweise bei Dritten decken (Deckungskauf), so hat er neben einem weiter bestehenden Anspruch auf Vertragserfüllung keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten des Deckungskaufs als Verzögerungsschaden ().

Liefert ein Verkäufer nicht rechtzeitig und muss der Käufer seinen Bedarf daher teilweise bei Dritten decken (Deckungskauf), so hat er neben einem weiter bestehenden Anspruch auf Vertragserfüllung keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten des Deckungskaufs als Verzögerungsschaden ().
Hintergrund: Bei Schuldnerverzug hat der Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Vertragserfüllung (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB). Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger dagegen verlangen, wenn der Schuldner seine Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt (§ 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB). Umstritten war bisher die Frage, in welchem Verhältnis beide Ansprüche stehen, wenn dem Käufer aufgrund eines wegen Verzögerung notwendigen Deckungskaufs bei Dritten Mehrkosten entstehen.
Sachverhalt: Der klagende Insolvenzverwalter einer Spedition (Insolvenzschuldnerin) verlangt Ersatz der wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Kaufvertrags entstandenen Mehrkosten eines Deckungskaufs. Die Insolvenzschuldnerin hatte im Jahr 2007 bei der Beklagen 2 Mio. Liter Biodiesel zum Preis von 66 € pro 100 Liter gekauft. Nach Lieferung einer Teilmenge teilte die Beklagte mit, sie sei zu einer weiteren Belieferung nicht bereit, da ihre Lieferantin in Insolvenz geraten sei und sie daher nur noch zu Tagespreisen einkaufen könne. Daraufhin deckte sich die Insolvenzschuldnerin mit Diesellieferungen unterschiedlicher Lieferanten ein und bezahlte dafür rund 475.000 € mehr als bei einer Belieferung durch die Beklagte. In einem Vorprozess wurde die Beklagte verurteilt, an die Insolvenzschuldnerin die noch ausstehenden rund 1,6 Mio. Liter Biodiesel zu einem bestimmten Preis zu liefern, worauf sie ihre Lieferungen wieder aufnahm.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

  • Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB auf Erstattung der durch die Deckungskäufe entstandenen Mehrkosten zu.

  • Denn bei diesen Kosten handelt es sich nicht um einen Verzögerungsschaden, sondern um einen nur nach  § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB ersatzfähigen Schaden statt der Leistung.

  • Ein solcher steht dem Kläger schon deshalb nicht mehr zu, weil er die Beklagte im Vorprozess mit Erfolg auf Erfüllung des Kaufvertrags in Anspruch genommen hat.

Anmerkung: Mit diesem Urteil klärt der BGH eine bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Frage und folgt der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung.
Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt, Freiburg
 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-10102