Online-Nachricht - Mittwoch, 31.07.2013

Verbraucherschutz | Unwirksame Gaspreisklauseln bei RWE (vz-nrw)

Weil der Energiekonzern RWE in seinen Vertragsklauseln nicht angab, aus welchen Gründen und nach welchem Modus die Gaspreise für Sonderkunden steigen können, muss er nun unrechtmäßig verlangte Preisanhebungen zurückzahlen. Der BGH hat am entschieden, dass 25 RWE-Gassonderkunden wegen der unwirksamen Vertragsbedingungen Rückzahlungen von insgesamt 16.128,63 Euro zustehen (Az. VIII ZR 162/09). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.

Hintergrund: Bereits der EuGH war in seinem Urteil vom - C-92/11 der Ansicht der Verbraucherzentrale NRW gefolgt: Wer mit seinem Energieunternehmen einen Sonderkundenvertrag abschließt, darf Klauseln erwarten, die transparent darstellen, aus welchen Gründen und nach welchem Modus die Gaspreise während der Vertragslaufzeit erhöht werden können. Deshalb reicht es nicht aus, wenn Versorger bei Preiserhöhungen für diese Kundengruppe allein auf Vorschriften verweisen, die für die Grundversorgung gelten. Dort genügt es, dass die erhöhten Gaspreise unter anderem öffentlich bekannt gemacht werden. Gründe für die Erhöhung sind jedoch nicht zu benennen.

Hierzu führt die Verbraucherzentrale NRW u.a. weiter aus: 

  • Der BGH erklärte die von RWE verwendeten Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen, die nur die in der Verordnung für Tarifkunden enthaltene Regelung übernehmen oder auf diese verweisen, für unwirksam.

  • Dies bedeutet: Die Gesellschaft muss die unberechtigten vereinnahmten Gelder zurückzahlen - und zwar nicht nur an die an der Klage beteiligten RWE-Kunden. Auch zahlreiche andere Versorger, die entsprechende Klauseln nutzen, stehen jetzt in der Pflicht.

Hinweis: Gassonderkunden sind kein Sonderfall, sondern vorherrschendes Vertragsmodell. Mehr als 70 Prozent der fast 13,5 Millionen deutschen Gaskunden haben Verträge, in denen – abweichend von der gesetzlich geregelten Grundversorgung (sogenannte Tarifkunden) – besondere Konditionen und Preise für den Gasbezug vereinbart sind. Wer schon einmal den Gastarif bei seinem Versorger gewechselt oder sich für einen anderen Gasanbieter entschieden hat, ist Sonderkunde. Und hat damit unter Umständen einen Vertrag, nach dessen Klauseln Gaspreise ohne ausreichende Gründe erhöht werden können. Diese finden sich nämlich nach wie vor in den Energielieferverträgen von RWE und anderen Versorgen.
Geld aus den unberechtigten Gaspreiserhöhungen gibt es jedoch nicht automatisch zurück, sondern jeder einzelne Kunde muss das Geld von seinem Versorger zurückfordern. Dazu muss er - so verlangt es der BGH in seinem Urteil - seiner Jahresrechnung innerhalb von drei Jahren widersprechen.
Anmerkung: Weitere Informationen zu diesem Thema hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW (vz-nrw) online
   

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-10076