Online-Nachricht - Mittwoch, 31.07.2013

Umsatzsteuer | Mindestlizenzgebühren können Teilleistungen darstellen (BFH)

Die Vereinbarung von Mindestlizenzgebühren kann zu Teilleistungen führen, die auch ohne Entgeltentrichtung zum Vorsteuerabzug berechtigen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG berechtigen neben Leistungen auch Teilleistungen. Teilleistungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG). Teilleistungen in diesem Sinne sind z.B. bei Mietverträgen über eine bestimmte (Mindest-)Laufzeit gegeben, wenn sie in monatliche Zahlungs- und Leistungsabschnitte untergliedert sind und durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert werden.
Sachverhalt: Fraglich war im Streitfall, ob der Kläger als Haftungsschuldner nach § 71 AO für zu Unrecht gewährte Steuervorteile in Anspruch genommen werden konnte. Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH schloss einen Lizenzvertrag für den Vertrieb bestimmter Vorrichtungen ab. Nach dem Vertrag hatte die GmbH u.a. sog. "Mindestlizenzgebühren" zu entrichten. Diese wurden der GmbH im Streitjahr auch in Rechnung gestellt. Die ausgewiesene Umsatzsteuer berücksichtige der Kläger als Vorsteuer. Die entsprechende Voranmeldung reichte er beim Finanzamt ein, kurz nachdem ein Anwalt festgestellt hatte, dass das Patent der Lizenzgeberin zu Unrecht bestand. Die Rechnung blieb daher letztlich unbezahlt und der Lizenzvertrag wurde im darauf folgenden Kalenderjahr gekündigt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  •  Im Streitfall war die GmbH materiell-rechtlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht zu einer Steuerverkürzung geführt hat.

  • Im Streitfall führte die Vereinbarung der für einzelne Kalenderjahre geschuldeten Mindestlizenzgebühr zu Teilleistungen. Ebenso wie bei einem Mietvertrag sah der Lizenzvertrag eine bestimmte Gesamtlaufzeit vor, wobei für einzelne Zeiträume der vertraglichen Gesamtlaufzeit ein jeweils eigenständiges Entgelt zu entrichten war.

  • Bei diesen Einzelzeiträumen handelte es sich um Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung, für die gesonderte Entgeltvereinbarungen vorlagen. Daher kommt es für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs nur auf die Erbringung der Teilleistung und die Erteilung der Rechnung, nicht aber auch auf die Bezahlung der Rechnung an.

Anmerkung: Aufgrund der Kündigung des Lizenzvertrages war der im Vorjahr zu Recht in Anspruch genommene Vorsteuerabzug auch nicht nach § 17 UStG zu berichtigen. Die Berichtigungspflicht betrifft nicht das Jahr des Vorsteuerabzugs (hier 2000), sondern führt nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG zu einer Berichtigung für den Besteuerungszeitraum und damit für das Jahr, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist. Die Berichtigung war daher nicht für das Jahr des Vorsteuerabzugs, sondern erst für das Folgejahr 2001 vorzunehmen.
Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-10073