Online-Nachricht - Donnerstag, 25.07.2013

Einkommensteuer | Einbau einer Dachgaube keine begünstigte Handwerkerleistung (FG)

Unter die nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG begünstigten Handwerkerleistungen fallen sowohl Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands der Wohnung als auch Modernisierungsmaßnahmen, nicht jedoch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme (; rechtskräftig).

Hintergrund: Das Gesetz (§ 35a Abs. 3 EStG) bezeichnet Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen als begünstigt. Die Verwaltung ( NWB KAAAD-36774 Rz. 20) sieht Arbeiten im Zusammenhang mit einer Neubaumaßnahme nicht als begünstigt an. Dazu rechnet sie alle Arbeiten im Zusammenhang mit einer Erweiterung der Nutz- oder Wohnfläche. Nach einer Entscheidung des BFH aus dem Jahre 2011 ist die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen aber auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren. Dies gelte unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird ( NWB PAAAD-97979).
Sachverhalt: Fraglich war im Streitfall die steuerliche Berücksichtigung einer Neubaumaßnahme. Die Kläger ließen im Streitfall das in ihrem Eigentum stehende und von ihnen bewohnte Einfamilienhaus modernisieren. Im Rahmen von Umbaumaßnahmen ließen sie u.a. in die Dachschräge eine Gaube einbauen, welche eine Dämmung aufweist und Fenster mit Isolationsglas. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2006 machten sie herfür eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, da es sich um eine Neubaumaßnahme handeln würde.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Unter die nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigten Handwerkerleistungen fallen grds. sowohl Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands als auch Modernisierungsmaßnahmen.

  • Nicht begünstigt sind nach der Auffassung mehrerer Finanzgerichte und der Verwaltung handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme (vgl. 3 - NWB IAAAD-86254; NWB VAAAD-54200; NWB GAAAD-47262).

  • Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutzfläche oder Wohnflächenschaffung bzw. Wohnflächenerweiterung anfallen.

  • Unter Berücksichtigung vorstehender Rechtsgrundsätze ist die Klage abzuweisen. Nach den eigenen Berechnungen der Kläger ergibt sich durch die Herstellung der Dachgaube eine Wohnflächenerweiterung von ca. 2,40 m². Damit liegt eine Neubaumaßnahme im Sinne der Rechtsprechung vor, die zu einer Wohnflächenerweiterung – wenn auch nur in geringem Umfang – geführt hat, die nicht unter die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG fällt.

Anmerkung: Die Kläger konnten sich – nach Ansicht des Finanzgerichts – im Streitfall nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH zur Abzugsfähigkeit der Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses berufen, weil der der dortigen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt des Streitfalls nicht vergleichbar sei. Zudem habe der BFH die im Streitfall zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze auch nicht geändert.
Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-10055