Online-Nachricht - Montag, 22.07.2013

Umsatzsteuer | Grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr (BMF)

Das BMF hat das Verzeichnis der Länder, zu denen Gegenseitigkeit nach § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist, neu herausgegeben ().

Hintergrund: Nach § 26 Abs. 3 UStG kann das BMF anordnen, dass die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird. Die niedrigere Steuerfestsetzung oder der Erlass setzt voraus, dass die Leistungen von Luftverkehrsunternehmern erbracht werden. Bei Luftverkehrsunternehmern, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, kann die Umsatzsteuer niedriger festgesetzt oder erlassen werden, wenn diese in dem vom BMF herausgegebenen Verzeichnis aufgeführt sind (Abschn. 26.5 Nr. 1 Buchst. b UStAE).

Hierzu wird weiter ausgeführt:


Folgende Länder wurden neu in das Verzeichnis aufgenommen: Republik Montenegro und Turkmenistan.

Hinweis: Das Schreiben sowie das dazugehörigem Verzeichnis (Stand: ) sind für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online

 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-10036