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Online-Nachricht - Mittwoch, 10.07.2013

Körperschaftsteuer | Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors (BFH)

Eine von gemeinnützigen Krankenhausträgern gegründete GmbH, die Laborleistungen für Krankenhäuser erbringt, verfolgt selbst nicht unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke (; veröffentlicht am ).

Eine von gemeinnützigen Krankenhausträgern gegründete GmbH, die Laborleistungen für Krankenhäuser erbringt, verfolgt selbst nicht unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke (NWB OAAAE-40091; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG sind Körperschaften, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO), von der Körperschaftsteuer befreit. Die Steuerbefreiung ist jedoch nach Satz 2 der Vorschrift insoweit ausgeschlossen, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. § 64 Abs. 1 AO wiederum sieht vor, dass dieser Begünstigungsausschluss nicht zum Tragen kommt - und damit die Steuerbefreiungen zu gewähren sind -, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb i.S. der §§ 65 bis 68 AO ist.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin - eine GmbH, die ein Labor für Krankenhäuser betreibt - im Streitjahr 2006 als gemeinnützig anzuerkennen ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: 

  • Eine Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass die Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar erfüllt. Das ist der Fall, wenn sie die steuerbegünstigten Zwecke selbst erfüllt (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AO) - gegebenenfalls und nach Maßgabe von § 57 Abs. 2 Satz 2 AO unter Hinzuziehung von Hilfspersonen.

  • An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall, weil die Hilfeleistungen gegenüber den Patienten ausschließlich von den Krankenhäusern erbracht werden und die Klägerin mit ihren Laborleistungen lediglich die Krankenhäuser bei deren Hilfeleistungen unterstützt.

Anmerkung: Da die Richter die unmittelbare Erfüllung gemeinnütziger Zwecke durch die Klägerin verneinten, ließen sie offen, ob die Voraussetzungen des § 57 AO auch deshalb nicht gegeben sein könnten, weil die Klägerin nach den Bedingungen des Kooperationsvertrags mit der überörtlichen Gemeinschaftspraxis keine eigenen Fachärzte einsetzen durfte und sie sich für die Wahrnehmung ihrer ärztlichen Aufgaben der Fachärzte einer Gemeinschaftspraxis bedient hat. Ebenso konnte offenbleiben, ob die Steuerbefreiung auch mit Blick auf das Erfordernis der Selbstlosigkeit gemäß § 55 AO zu versagen wäre, weil die Tätigkeit der Klägerin sich darin erschöpft, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu unterhalten, der nach den Feststellungen der Vorinstanz die gleichen Leistungen zu vergleichbaren Bedingungen anbietet, wie nicht steuerbefreite, mit Gewinnerzielungsabsicht agierende Anbieter.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
VAAAF-09975