Lohnsteuer | Preisgeld aus Ideenwettbewerb ist Arbeitslohn (FG)
Ein Preisgeld, das ein Bundesbeamter bei einem vom Bund initiierten Ideenwettbewerb zum Bürokratieabbau erhält, ist steuerpflichtig ().
Hintergrund: Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG). Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
Sachverhalt: Der Kläger erhielt im Rahmen eines Ideenwettbewerbs der Bundesverwaltung einen Geldpreis, den das Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelte. Der Kläger dagegen sah in der Preisverleihung eine Ehrung seiner Person für staatsbürgerliches Engagement und in der Prämie ein einkommensteuerlich unbeachtliches Preisgeld. Er verglich sich insoweit mit einem Preisträger des vom Bundespräsidenten verliehenen Zukunftspreises für Technik und Innovation. Da die Teilnahme an dem Wettbewerb nicht auf einer Pflicht gegenüber seinem Dienstherrn beruhe, habe das Finanzamt zu Unrecht einen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Geldpreise zählen zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, wenn sie wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts haben, einen wirtschaftlichen Bezug zu der Tätigkeit des Arbeitnehmers aufweisen und nicht lediglich in einem äußeren Zusammenhang zu dieser Tätigkeit stehen.
Als privat veranlasst sind dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden. Solchen Preisverleihungen liegt kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde.
Für die Einordnung einer Preisverleihung als leistungsbezogenes Entgelt ist daher insbesondere von Bedeutung, ob sie in erster Linie auf die Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers abzielt oder sich als Würdigung der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt.
Anmerkung: Im Streitfall teilte der 4. Senat des FGF Köln die Auffassung des Finanzamtes. Dabei stellte er entscheidend darauf ab, dass der Teilnehmerkreis auf die Beschäftigten der Bundesverwaltung beschränkt war und mit dem Ideenwettbewerb gerade deren berufliche Erfahrung für die Verbesserung der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe in der Bundesverwaltung fruchtbar gemacht werden sollte.
Quelle: FG Köln online
Hinweis: Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
CAAAF-09925