Online-Nachricht - Montag, 01.07.2013

Einkommensteuer | Betriebsaufspaltung bei Zwischenschaltung einer Gesellschaft (FG)

Bestellt eine Personengesellschaft (Besitzgesellschaft) ein Erbbaurecht zugunsten einer Kapitalgesellschaft (Zwischengesellschaft), die auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet und dieses an eine Betriebsgesellschaft (eine weitere Kapitalgesellschaft) vermietet, besteht eine Betriebsaufspaltung unmittelbar zwischen der Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft, wenn die beide Gesellschaften beherrschende Person auch die Zwischengesellschaft beherrscht und das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage für die Betriebsgesellschaft ist (; Revision anhängig).

Hintergrund: Eine Person oder Personengruppe, die ihr Vermögen, insbesondere Gebäude und Maschinen, einer Kapitalgesellschaft (Betriebsgesellschaft) z.B. durch Vermietung überlässt, ist nicht vermögensverwaltend, sondern gewerblich tätig, wenn sie durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Das setzt voraus, dass die überlassenen Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft gehören (sachliche Verflechtung) und die Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung).
Sachverhalt: Die Klägerin des Streitfalls war eine GbR und Eigentümerin eines Grundstücks. An ihr waren A zu 90% und seine Ehefrau zu 10% beteiligt. Der Abschluss von Miet- und Erbbaurechtsverträgen und der Verkauf und die Beleihung von Grundstücken bedurften nach dem Gesellschaftsvertrag eines einstimmigen Beschlusses; im Übrigen galt das Mehrheitsprinzip. Die Geschäftsführung oblag im Innenverhältnis allein A. Die Klägerin bestellte zugunsten der A-GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls A war, ein Erbbaurecht für die Dauer von 49 Jahren. Die A-GmbH errichtete auf dem Grundstück ein Gebäude und vermietete es an die B-GmbH, die dort einen Einzelhandel betrieb. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der B-GmbH war wiederum A.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die für eine Betriebsaufspaltung notwendige Beherrschung der Besitz-GbR durch den Alleingesellschafter der Betriebs-GmbH liegt trotz Beteiligung eines Nur-Besitzgesellschafters vor, wenn der Alleingesellschafter der Betriebsgesellschaft Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Besitz-GbR ist und wenn zwar die Bestellung des Erbbaurechts an dem die wesentliche Betriebsgrundlage bildenden Grundstück eines einstimmigen Beschlusses bedarf, nicht hingegen dessen Aufhebung.

  • Bestellt die Besitz-GbR ein Erbbaurecht zugunsten einer Zwischengesellschaft, die auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet und dieses an eine Betriebsgesellschaft vermietet, besteht eine Betriebsaufspaltung unmittelbar zwischen der Besitz-GbR und der Mieterin als Betriebsgesellschaft, wenn die beide Gesellschaften beherrschende Person auch die Zwischengesellschaft beherrscht und das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage für die Betriebsgesellschaft bildet.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. des BFH NWB NAAAE-39015).  
Quellen: NWB Datenbank und Newsletter des FG Hamburg 2/2013
 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-09922