Online-Nachricht - Mittwoch, 26.06.2013

Lohnsteuer | Beihilfeleistungen als Versorgungsbezüge (BFH)

An nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall sind Bezüge aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Von den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ist grds. ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 920,-- EUR abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Dieser Pauschbetrag beträgt jedoch nur 102,-- EUR, soweit es sich bei den Bezügen um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG handelt (§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG). Versorgungsbezüge sind neben den beamtenrechtlichen Bezügen solche Bezüge und Vorteile, die aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens der Altersgrenze (mindestens Vollendung des 63. Lebensjahres) bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit resultieren oder Hinterbliebenenbezüge darstellen (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG). Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gehören u.a. Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen.
Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer des A e.V. Er hat seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Betriebsvereinbarung über die Beihilfegewährung Anspruch auf eine Beihilfe in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen. Im Streitjahr 2006 bezog der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versorgungsbezüge von der A GmbH. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen als Arbeitslohn und zog einen Freibetrag für Versorgungsbezüge in Höhe von 3.900 € sowie einen Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge in Höhe von 102 € ab. Der Kläger begehrte demgegenüber die Berücksichtigung eines Arbeitnehmer-Pauschbetrages in Höhe von 920 €.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die streitigen Beihilfeleistungen sind als Versorgungsbezüge anzusehen. Bei der Ermittlung der Einkünfte kann daher lediglich einen Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 102 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG) angesetzt werden.

  • Im Streitfall handelt es sich um Bezüge aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

  • Entscheidend für das Merkmal von Bezügen aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze ist, dass der Steuerpflichtige wegen Erreichens dieser Altersgrenze von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden worden ist.

  • Der Kläger war im Streitfall aufgrund seines Alters Versorgungsempfänger und als solcher zu Dienstleistungen nicht mehr verpflichtet; ferner hatte er das 63. Lebensjahr vollendet.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-09891