Körperschaftsteuer | Kosten für Betriebsunterbrechungsversicherung sind abzugsfähig (FG)
Die von einer GmbH gezahlten Versicherungsprämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdecken soll, stellen Betriebsausgaben dar und sind nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren (; Revision anhängig).
Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen eines Freiberuflers für sog. Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensführung i.d.R. nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (z.B. NWB EAAAD-26252).
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH. An ihr sind A und B jeweils zu 50% beteiligt. A und B sind auch jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. In den Streitjahren buchte die GmbH Beiträge zu Betriebsunterbrechungsversicherungen für freiberuflich Tätige für A und B als Betriebsausgaben. Die Versicherungsscheine weisen jeweils A und B sowie die GmbH als Versicherungsnehmer aus. Als versicherte Person sind A bzw. B bezeichnet, versicherter Betrieb ist das Unternehmen der GmbH. Der Versicherungsumfang umfasst den Schutz bei Betriebsunterbrechung durch Krankheit, Unfall, Feuer, Sturm, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, verordneter Quarantäne sowie Tod und Erwerbsunfähigkeit. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele es sich hierbei um eine vGA, die dem Einkommen hinzuzurechnen seien.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die Rechtsprechung des BFH, wonach Kosten für sog. Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, kann nicht auf den vorliegenden Streitfall übertragen werden, denn in den dort entschiedenen Fällen war Kläger und Versicherungsnehmer entweder ein Einzelunternehmer (Freiberufler) oder eine Personengesellschaft.
Die GmbH hat im Streitfall kein eigenes allgemeines Erkrankungsrisiko abgesichert, sondern ein eigenes finanzielles Risiko, welches sich realisiert, sofern ihre Geschäftsführer länger andauernd erkranken. Anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen ist die Art des versicherten Risikos daher nicht einem privaten Bereich zuzuordnen.
Anmerkung: Nach der Rechtsprechung des BFH beurteilt sich die Frage, ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen gehören, nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben. Unter Beachtung dieser Grundsätze qualifiziert der BFH Aufwendungen eines Freiberuflers für eine Betriebsunterbrechungsversicherung als Kosten der Lebensführung, wenn die Versicherung das allgemeine Erkrankungsrisiko abdeckt. Nach der Entscheidung v. (Az. NWB OAAAA-97261; für eine Rechtsanwaltssozietät) gilt dies auch dann, wenn das Unternehmen von mehreren Personen in der Form einer Personengesellschaft geführt wird und dieser die Versicherungsleistungen zufließen sollen. Die Prämien sind nach der Entscheidung des BFH sodann Entnahmen, während die Versicherungsleistungen, die der Personengesellschaft zufließen, Einlagen der Gesellschafter darstellen.
Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Die Revision war nach Ansicht des Finanzgerichts zuzulassen, da Entscheidungen des BFH zu der Frage der Abzugsfähigkeit der Versicherungsleistungen für eine Betriebsunterbrechungsversicherung lediglich für Einzelunternehmer bzw. Personengesellschaften vorliegen. Demgegenüber fehlt es bisher an einer höchstrichterlichen Entscheidung für den hier streitigen Sachverhalt einer Kapitalgesellschaft als Versicherungsnehmerin und Begünstigter der Versicherung. Das entsprechende Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB NAAAE-36047 anhängig. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
EAAAF-09865