Online-Nachricht - Mittwoch, 19.06.2013

Grunderwerbsteuer | Zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes (BFH)

Eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse an einer unmittelbar an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft beteiligt gebliebenen Kapital- oder Personengesellschaft lässt diese nur dann fiktiv zu einer neuen Gesellschafterin werden, wenn sich im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum deren Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar, d.h. auf den weiteren Beteiligungsebenen, im wirtschaftlichen Ergebnis vollständig geändert hat (BFH. Urteil v. - II R 17/10; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine grundstücksbesitzende GmbH & Co KG. Komplementärin ist die A-GmbH. Sie war mit 6% am Gesellschaftsvermögen der KG beteiligten. Alleingesellschafterin der Komplementärin ist eine weitere GmbH, die C-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin zunächst die I-AG war. Die I-AG veräußerte zum die Hälfte ihrer Beteiligung an der C-GmbH an K. Den restlichen Anteil an der C-GmbH übertrug die I-AG am auf eine 100%ige Tochtergesellschaft (I-GmbH). Die einzige Kommanditistin der Klägerin, die G-AG, übertrug ihre Beteiligung an der Klägerin am auf die H-GmbH.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG wurde im Streitfall nicht verwirklicht. Der Gesellschafterbestand der Klägerin hat sich nicht, wie von dieser Vorschrift vorausgesetzt, innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar dergestalt geändert, dass mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergegangen sind.

  • Die unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes durch die Übertragung der Kommanditbeteiligung der G-AG auf die H-GmbH am betraf lediglich 94% der Anteile am Gesellschaftsvermögen der Klägerin.

  • Die Veränderungen auf den Beteiligungsebenen oberhalb der persönlich haftenden Gesellschafterin, der A GmbH, erfüllen nicht das Tatbestandsmerkmal der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes der Klägerin.

  • Die Anteilsübertragung auf die I-GmbH spielte im Streitfall keine Rolle, weil die I-AG und somit auch ihre Gesellschafter über ihre Tochtergesellschaft I-GmbH mittelbar an der Klägerin beteiligt geblieben sind.

  • Die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG ist (anders als die unmittelbare Änderung) ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen. Kapital- und Personengesellschaften sind hierbei gleichermaßen als transparent zu betrachten.

  • Ein nicht vollständiger Wechsel im Bestand der Rechtsträger, die wirtschaftlich hinter einer an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft als Gesellschafterin beteiligten Personen- oder Kapitalgesellschaft stehen, genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG an eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Soweit die Finanzverwaltung danach unterscheidet, ob an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft wiederum eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist (gleich lautende Erlasse v. in NWB JAAAD-40424, Tz 2 und 3), hat der BFH dieser Auffassung widersprochen. Für solche Differenzierungen, die zu einer Ungleichbehandlung je nach der Rechtsform der an der grundstücksbesitzenden Gesamthand unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschaft führen, gebe das Gesetz keine Rechtsgrundlage.

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-09844