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Online-Nachricht - Donnerstag, 13.06.2013

Umsatzsteuer | Unterliegen Eintrittsgelder für Dorffeste dem ermäßigten Steuersatz? (FG)

Eintrittsgelder, die eine Gemeinde für das von ihr einmal jährlich organisierte Dorffest verlangt und das zum Besuch des komplett angebotenen, auch Musikdarbietungen beinhaltenden Programms an einem bestimmten Tag des Festwochenendes berechtigt, sind umsatzsteuerlich mit dem Regelsteuersatz und nicht ermäßigt zu besteuern (; Revision anhängig).

Eintrittsgelder, die eine Gemeinde für das von ihr einmal jährlich organisierte Dorffest verlangt und das zum Besuch des komplett angebotenen, auch Musikdarbietungen beinhaltenden Programms an einem bestimmten Tag des Festwochenendes berechtigt, sind umsatzsteuerlich mit dem Regelsteuersatz und nicht ermäßigt zu besteuern (NWB PAAAE-37053; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler auf 7 v.H. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ermäßigt sich die Steuer für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Gemeinde, führt jährlich im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) an einem Wochenende im September ein Dorffest durch. In den Streitjahren 2007 bis 2009 schloss sie hierzu mit auftretenden Musikkapellen und -gruppen als Veranstalter Konzert-, Engagement- bzw. Honorarverträge ab. Gegenüber den Besuchern des Dorffestes trat die Gemeinde als Gesamtveranstalter auf eigene Rechnung auf und erzielte Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten. Neben Vorführungen örtlicher Vereine und Angeboten von Fahrgeschäften (Belustigungsprogramm) wurden in den Streitjahren jeweils von Freitag bis Sonntag Stimmungsmusik auf der Festwiese und Live-Musikveranstaltungen im Festzelt geboten.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG muss das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen.

  • Leistungen anderer Art, die in Verbindungen mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird. Letzteres war bei dem streitgegenständlichen Dorffest nicht der Fall.

  • Der Charakter des Dorffestes war durch eine Mischung verschiedener Programmpunkte und Attraktionen bestimmt, die auch tänzerische und musikalische Darbietungen enthielten. Die musikalischen Darbietungen können dabei nicht als Hauptzweck des Dorffestes angesehen werden.

  • Es ist nicht davon auszugehen, dass die Besucher einen ganz überwiegenden Teil ihres Eintrittsgeldes für den Auftritt der engagierten Künstler oder Musikanten zahlten, deren Darbietungen auch zu unterschiedlichen Tageszeiten stattfanden.

  • Der Klägerin steht auch keine Steuerermäßigung aus der Tätigkeit als Schausteller zu. Im Streitfall ist die Klägerin nicht als Schaustellerin tätig geworden. Sie hat lediglich auf ihrem eigenen Gemeindegebiet einmal jährlich ein Dorffest veranstaltet.

Anmerkung: Das FG Thüringen folgt damit nicht der Auffassung des FG Berlin-Brandenburg. Dieses hatte ausgeführt, dass bei der jährlichen Veranstaltung eines Volksfestes durch eine GmbH, bei dem es zu Schaustellungen, Musikaufführungen und unterhaltenden Vorstellungen durch von der GmbH engagierte Künstler kommt, die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG der ermäßigten Besteuerung unterliegen ( NWB GAAAD-46251).

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das FG Thüringen hat die Revision im Hinblick auf die o.g. Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Das entsprechende Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB ZAAAE-36082 geführt. In geeigneten Fällen sollten Sie sich daher auf das bereits anhängige Revisionsverfahren berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
 

 

Fundstelle(n):
AAAAF-09823