Online-Nachricht - Mittwoch, 29.05.2013

Körperschaftsteuer | Zur Verwendung des Einlagekontos nach § 27 KStG (BFH)

Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist ungeachtet unterjähriger Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto auf den zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten positiven Bestand des Kontos begrenzt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG i.d.F. des SEStEG (KStG 2002 n.F.) haben unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahres auf einem besonderen Konto, dem steuerlichen Einlagekonto, auszuweisen. Ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres wird das steuerliche Einlagekonto um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahres fortgeschrieben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 n.F.) und zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 n.F.).
Sachverhalt: Streitig ist, ob § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F. im Fall unterjähriger Einlagen auf den festgestellten Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Ende des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres beschränkt ist und damit eine unterjährige Einlage nicht zur Finanzierung einer im selben Wirtschaftsjahr vorgenommenen Ausschüttung verwendet werden kann. Diese Rechtsfrage ist in der Literatur umstritten.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • § 27 Abs. 1 KStG 2002 n.F. liegt eine Vorjahresbetrachtung zugrunde, die dazu führt, dass im laufenden Wirtschaftsjahr erbrachte Einlagen nicht Gegenstand einer im gleichen Wirtschaftsjahr abgeflossenen Leistung sein können.

  • Nur eine derartige Auslegung entspricht der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, auf eine ständige Fortschreibung des ausschüttbaren Gewinns in Form einer jeweils gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlage zu verzichten.

  • Maßgebend ist vielmehr eine jährlich erneute rechnerische Ableitung aus drei Größen, deren Werte sich unmittelbar aus der Steuerbilanz zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Eigenkapital, gezeichnetes Kapital) und dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos aus der gesonderten Feststellung ebenfalls auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ergeben.

Anmerkung: Die mit der o.g. Auslegung verbundenen steuerlichen Nachteile lassen sich nach Ansicht des BFH vermeiden, indem das betreffende Kapital nicht im Wege der (unterjährigen) Einlage, sondern im Wege des Gesellschafterdarlehens zur Verfügung gestellt wird.
Quelle: NWB Datenbank
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Fundstelle(n):
NWB KAAAF-09743