Online-Nachricht - Donnerstag, 16.05.2013

Lohnsteuer | Zufluss von Arbeitslohn bei Übernahme der Pensionsverpflichtung (FG)

Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Betrag auf Verlangen des Begünstigten an einen Dritten gezahlt wird ().

Hintergrund: Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Einnahmen sind dem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald er über sie wirtschaftlich verfügen kann und infolgedessen bei ihm eine Vermögensmehrung eingetreten ist.
Sachverhalt: Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer A-GmbH. Diese Gesellschaft hatte ihm ein Ruhegehalt zugesagt. Mit Vereinbarung vom wurde das Ruhegehalt auf 3.500 EUR monatlich festgelegt. Zur Finanzierung des Ruhegehaltes stellte die A-GmbH ein Kapital von 467.000 EUR zur Verfügung. Die Verpflichtung zur Zahlung der Rente sollte enden, wenn dieses Kapital aufgebraucht ist. Der Kläger gründete eine B-GmbH, deren einziger Zweck darin bestehen sollte, das Finanzierungskapital zu verwalten und die Ruhegehaltsverpflichtung zu erfüllen. Einziger Geschäftsführer und Gesellschafter dieser B-GmbH war der Kläger. Mit Vertrag vom veräußerte der Kläger sämtliche Geschäftsanteile der A-GmbH an eine dritte Firma. In dem Kaufvertrag war vereinbart, dass die Pensionsverpflichtung nicht auf den Erwerber, sondern auf die B-GmbH übergehen sollte. Dementsprechend übernahm die B-GmbH alle Rechte und Pflichten aus der dem Kläger gewährten Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe von 467.000 EUR. Der Kläger stimmte der Übertragung zu.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Das Finanzamt hat im Streitjahr 2006 zu Recht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von weiteren 467.000 EUR berücksichtigt.

  • Eine Vermögensmehrung liegt vor, wenn der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß aus einer Pensionsverpflichtung gegen Zahlung des Kapitalbetrages aus dieser entlassen wird und wenn der Berechtigte die Zahlung des Betrages an eine andere Gesellschaft verlangt (so NWB WAAAC-44915).

  • Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Ablösungsbetrag nicht dem Berechtigten, sondern an die Gesellschaft, die die Pensionsverpflichtung übernimmt, ausgezahlt wurde. Insoweit handelt es sich um eine für den Zufluss unschädliche Verwendung auf der Vermögensebene.

  • Eine ausdrückliche Vereinbarung, wonach die A-GmbH aus der Pensionsverpflichtung gegen Zahlung des Kapitals an den Kläger entlassen werden sollte und dem Kläger ein Wahlrecht eingeräumt wurde, ob er die Zahlung unmittelbar an sich oder an eine die Pensionsverpflichtung übernehmende andere Gesellschaft verlangen kann, war hier entbehrlich.

  • Durch die im Zusammenhang mit der Übertragung der Anteile vereinbarte Begrenzung der Pensionsverpflichtung auf das vorhandene Kapital und auf einen monatlich festen Auszahlungsbetrag wurde dasselbe Ergebnis erreicht.

  • Bei der notwendigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise übte der Kläger jedenfalls mit der unter seiner Zustimmung erfolgten Übertragung der Pensionsverpflichtung auf die von ihm gegründete B-GmbH die ausschließliche und alleinige Verfügungsmacht über das Kapital aus.

Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-09685