Online-Nachricht - Donnerstag, 16.05.2013

Umsatzsteuer | Erbringen Hygienefachkrankenpfleger steuerfreie Leistungen? (FG)

Bereits mit Urteil v. (Az. 15 K 4458/08 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein selbständiger Hygienefachkrankenpfleger gegenüber Krankenhäusern und Altenheimen steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringt. Gegen dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt aber die Revision zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen XI R 11/13 anhängig ist.

Hintergrund: Streitig ist, ob die gegenüber Krankenhäusern und Alten/Pflegeheimen erbrachten Umsätze des Klägers aus der Tätigkeit als Hygienefachkraft nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung steuerfrei sind. Hiernach sind "die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker" steuerfrei. Diese Vorschrift beruht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der RL 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. I c MwStSystRL), wonach "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden", steuerfrei sind.
Sachverhalt: Der Kläger ist Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene. Im Rahmen dieser Tätigkeit berät er insbesondere Krankenhäuser und Altenheime, erstellt Hygienekonzepte und -pläne und führt Fortbildungsveranstaltungen durch. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, während der Kläger die Steuerfreiheit seiner Tätigkeiten als Heilbehandlungen beanspruchte.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen gehörten auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden.

  • Dementsprechend stellten auch infektionshygienische Leistungen eines Arztes Heilbehandlungen dar.

  • Dass der Kläger kein Arzt ist, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, weil er als Fachkrankenpfleger eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG ausübt.

  • Da auch Altenheime der infektionshygienischen Überwachung unterliegen, erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf diesen Tätigkeitsbereich des Klägers.  

Quelle: FG Münster online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf den Internetseiten des FG Münster. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 


 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-09680