Online-Nachricht - Mittwoch, 15.05.2013

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für ambulante Pflege (BFH)

Scheitert die Anerkennung des sozialen Charakters einer Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen allein an der in § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. normierten Pflicht, diesbezüglich ausschließlich auf die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen, sind die Umsätze dieser Einrichtung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei (; veröffentlicht am ).

Scheitert die Anerkennung des sozialen Charakters einer Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen allein an der in § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. normierten Pflicht, diesbezüglich ausschließlich auf die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen, sind die Umsätze dieser Einrichtung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei (NWB VAAAE-35713; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG in der in den Streitjahren 1993 und 1994 geltenden Fassung waren von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei u.a. "die mit dem Betrieb ... der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, wenn
a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden" (was im Streitfall ausscheidet) oder e) ... im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind".Sachverhalt: Die Klägerin - eine examinierte Krankenschwester - hatte ab Anfang 1993 einzelne Patienten selbständig ambulant gepflegt und zum einen ambulanten Pflegedienst angemeldet. Zum wurde sie zu den Krankenkassen zugelassen. 68 % der Patienten, die sie 1993 behandelte, waren  Privatzahler. Daraufhin versagte das Finanzamt die Steuerfreiheit der von der Klägerin im Jahr 1993 erbrachten Leistungen. Auch die Steuerfreiheit der im Folgejahr erbrachten Leistungen wurden nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. versagt, da die Vorschrift auf die Verhältnisse des Vorjahres abstellte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Auf die Revision des Finanzamts rief der BFH den EUGH an, zu klären, ob die einschränkenden Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. mit Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen. Der EuGH urteilte, dass das Unionsrecht einer Zwei-Drittel-Grenze (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F.) entgegensteht, sofern diese Bedingung nicht geeignet ist, die Gleichbehandlung von privaten und öffentlichen Einrichtungen zu gewährleisten ( NWB BAAAE-23431).
Hierzu führt der BFH nun weiter aus:

  • Im Ergebnis hat das Finanzgericht zu Recht entschieden, dass die streitigen Umsätze der Klägerin von der Steuer befreit sind.

  • Zwar sind die streitbefangenen Leistungen der Klägerin nicht nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. steuerfrei.

  • Die Steuerfreiheit ergibt sich jedoch unmittelbar Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

  • Zum einen hat die Klägerin in Ausübung der ambulanten Pflege eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG erbracht.

  • Zum anderen handelt es sich bei der Klägerin „um eine als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung“ i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG.

  • Zwar hat der EuGH die Zwei-Drittel-Grenze des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. sowie die dort normierte Bedingung, dass die Kosten für die betreffenden Leistungen der ambulanten Pflege ganz oder zum überwiegenden Teil von den gesetzlichen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern übernommen worden sein müssen, ausdrücklich gebilligt.

  • Durch die in § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. normierte Pflicht, diesbezüglich jeweils auf das vorangegangene Kalenderjahr abzustellen, würde jedoch die Anerkennung des "sozialen Charakters" der Klägerin für den Streitzeitraum, in dem sie dem Grunde nach Umsätze i.S. des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG ausführte, automatisch und zwangsläufig ausgeschlossen.

  • Hierfür bietet Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG keine Grundlage.

  • Auch ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH, dass auf die Tätigkeit der Klägerin im Zeitraum ab dem abzustellen ist, ab dem die Zwei-Drittel-Grenze erfüllt ist, und nicht auf das Kalenderjahr 1993.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-09666