Online-Nachricht - Freitag, 10.05.2013

Einkommensteuer | Abfärbewirkung bei nachträglich erkannter Betriebsaufspaltung (BFH)

Vermietet eine Personengesellschaft einen Gebäudeteil im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, hat dies nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur Folge, dass auch die Einkünfte aus der Vermietung des übrigen Gebäudeteils an fremde Dritte als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren sind (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer oHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt.
Sachverhalt: Kläger sind A und B sowie die S- GbR, an der in den Streitjahren (1998 bis 2000) A und B je zur Hälfte beteiligt waren. Zudem waren A und B zu gleichen Teilen auch Gesellschafter der Z-GmbH. Diese betreibt seit ihrer Gründung einen Großhandel. Die GbR vermietete seit Fertigstellung ein zu ihrem Gesamthandsvermögen gehörendes bebautes Grundstück teilweise an die Z-GmbH (ca. 48 v.H. der Gebäudenutzfläche) und teilweise an fremde Dritte. Der an die Z-GmbH vermietete Gebäudeteil wird für Verwaltungs- und Lagerzwecke genutzt. In den für die GbR abgegebenen Feststellungserklärungen wurden bis einschließlich 1999 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Dem folgte das Finanzamt zunächst. Danach beurteilte das Finanzamt nur die Vermietung an die Z-GmbH als gewerblich. Später änderte es seine Rechtsauffassung diesbezüglich gleich mehrmals und behandelte letztlich sämtliche Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb. Dagegen trugen die Kläger vor, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sei im Streitfall schon nach seinem Wortlaut nicht anzuwenden, denn die GbR übe nur eine einheitliche Vermietungstätigkeit aus.
 Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Im Streitfall ist von einer Betriebsaufspaltung zwischen der GbR und der Z-GmbH auszugehen.

  • Dies hat zur Folge, dass nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch die Einkünfte aus der Vermietung des übrigen Gebäudeteils an fremde Dritte als gewerbliche Einkünfte der GbR zu qualifizieren und die diesbezüglichen Wirtschaftsgüter (Gebäudeteile sowie der anteilige Grund und Boden, u.a.) ebenfalls dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind.

  • Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist es erforderlich, dass die Personengesellschaft "auch" eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Es muss sich also um eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit handeln, die von mindestens einer weiteren Tätigkeit, auf die sich die Abfärbung auswirken soll, getrennt werden kann.

  • Bei der Vermietung an unterschiedliche Personen handelt es sich einkommensteuerrechtlich jedenfalls dann um zwei trennbare unterschiedliche Tätigkeiten, wenn sie isoliert betrachtet - wie hier - unterschiedliche Einkunftsarten auslösen würden.

  • Entscheidend ist deshalb, dass es sich bei der Vermietungstätigkeit der GbR um trennbare Tätigkeiten handelt, wobei die Vermietung an die Z-GmbH in Folge der Betriebsaufspaltung zu gewerblichen Einkünften führt, die Vermietung an fremde Dritte hingegen - ohne Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG - zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bei normspezifischer Auslegung liegen demnach im Streitfall zwei trennbare Tätigkeiten i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG vor.

Anmerkung: Folge der Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist im Streitfall, dass alle Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Als weitere Folge sind sämtliche Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft dem Betriebsvermögen zuzuordnen, auch soweit sie bei isolierter Betrachtung der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen wären. Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn eine für sich betrachtet vermögensverwaltende Tätigkeit einer Personengesellschaft erst aufgrund des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung als eine originär gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren ist. 
  Quelle: NWB Datenbank
 

 


 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-09652