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IWB 23/2015 S. 869

Rumänien | Steueränderungen ab

Vom [i]Zunächst vollständiger Vorsteuerabzug bei Investitionen an sollen Steuerpflichtige, die Erwerbe für vorsteuerschädliche und vorsteuerunschädliche Zwecke tätigen, während des Investitionsprozesses zunächst die Vorsteuer voll abziehen können und sie erst anschließend berichtigen. Werden Verträge annulliert oder Preisnachlässe gewährt und stellt der leistende Unternehmer nicht fristgerecht eine Rechnung aus, soll der Leistungsempfänger verpflichtet sein, für die Anpassung der Bemessungsgrundlage eine Rechnung auszustellen. Das beabsichtigte Reverse-Charge-Verfahren für integrierte Schaltkreise (vgl. IWB 21/2015 S. 792 NWB PAAAF-07391) soll nun aber voraussetzen, dass diese Schaltkreise nicht in Endprodukte eingebaut und getrennt von solchen Produkten geliefert werden.

Martin Diemer

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