Online-Nachricht - Mittwoch, 08.05.2013

Umsatzsteuer | Behandlung sog. Spar-Menüs eines Schnellrestaurantbetreibers (BFH)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach der "einfachstmöglichen" Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtkaufpreises gelieferten Gegenstände auch einzeln, ist der Gesamtkaufpreis grds. nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein einheitlicher Kaufpreis aufzuteilen, wenn aus Sicht des Kunden zwei gesonderte Lieferungen oder Dienstleistungen erworben werden. Dabei ist die "einfachstmögliche“ Aufteilungsmethode zu verwenden (s. NWB FAAAC-43256, Rdnr. 31).
Sachverhalt: Die Antragstellerin lieferte ihre Speisen und Getränke sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants, als auch zum Verzehr außer Haus. Dabei bot sie auch sog. "Sparmenüs" an. Hierfür hatte der Kunde einen Pauschalpreis zu entrichten, der unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile lag. Den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der Einzelpreise und dem Preis des "Sparmenüs" ("Rabatt") berücksichtigte die Antragstellerin ausschließlich bei den (dem Regelsteuersatz unterliegenden) Getränken. Dies führte bei den Außer-Haus-Verkäufen dazu, dass bei einem sog. mittleren Menü der Preis für das Getränk im Rahmen des "Sparmenüs" nur noch ca. 12,6% des Menüpreises ausmachte. Demgegenüber betrug der Einzelverkaufspreis für ein Getränk ca. 27% der Summe aller Einzelverkaufspreise des "Sparmenüs".
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Durch die Zusammenfassung von Speise und Getränk im Rahmen eines zum Mitnehmen bestimmten "Sparmenüs" kommt es umsatzsteuerrechtlich nicht zu einer einzigen Lieferung; es ist vielmehr von zwei selbständigen Lieferungen auszugehen. Der einheitliche Preis für das Menü ist daher in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen.

  • Der Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob die danach erforderliche Entgeltaufteilung nach der "einfachstmöglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode" jegliches Ermessen des Unternehmers hinsichtlich der Aufteilung ausschließt oder ob für den Unternehmer entsprechend dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 UStG die Befugnis zu einer sachgerechten Schätzung besteht.

  • Denn sachgerecht ist im Streitfall nur eine "lineare" Verteilung des Rabattbetrags für das "Sparmenü" nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise, nicht aber die von der Antragstellerin erstrebte Aufteilung nach den Kosten der beiden Lieferungen, die - unter Berücksichtigung unterjähriger Kostenschwankungen - zu einer komplexen Berechnung der aufzuteilenden Kosten zwingt.

Anmerkung: Dem von der Antragstellerin als maßgeblich angesehenen Gesichtspunkt der Preisbestimmungs- und Preisaufteilungsautonomie kam nach Ansicht des BFH keine Bedeutung zu. Die Antragstellerin habe ihre Preisbestimmungsautonomie durch die Bildung des von ihr gewählten Gesamtpreises ausgeübt. Eine weiter gehende Preisaufteilungsautonomie im Sinne einer Entscheidungsfreiheit über die sich hieraus ergebenden steuerrechtlichen Rechtsfolgen bestehe nicht, so der BFH in seinen Entscheidungsgründen.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-09630