Online-Nachricht - Dienstag, 30.04.2013

Berufsrecht | (Keine) Hinweispflicht eines Steuerberaters (BGH)

Der Steuerberater einer GmbH ist bei üblichem Zuschnitt seines Mandats nicht verpflichtet, seine Mandantin auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz eine Überprüfung der Insolvenzreife durch Erstellung einer Überschuldungsbilanz vornehmen zu lassen ().

Hintergrund: Der Geschäftsführer einer GmbH ist dieser zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden (sog. Zahlungsverbot, § 64 S. 1 GmbHG; § 64 Abs. 2 GmbHG aF).
Sachverhalt: Kurze Zeit vor dem Insolvenzantrag einer GmbH hatte ihr Geschäftsführer Kredite in Höhe von rund 265.000 € zurückgeführt. Nach Verfahrenseröffnung forderte der Insolvenzverwalter (Kläger) diesen gestützt auf § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. auf, Schadensersatz in dieser Höhe zu leisten, weil er die Rückzahlung trotz Überschuldung der Gesellschaft zugelassen habe. Da er den Betrag nicht zahlen konnte, schloss er mit dem Kläger einen Vergleich, in dem er u.a. seine Ansprüche gegen den beklagten Steuerberater, der ein steuerberatendes Dauermandat hatte, an den Kläger abtrat. Gestützt auf diese Abtretung verlangt der Kläger von diesem unter Anrechnung eines hälftigen Mitverschuldens des Geschäftsführers Schadensersatz in Höhe von rund 133.000 € mit der Begründung, er habe im Zusammenhang mit der von ihm festgestellten Unterdeckung in der Handelsbilanz seine Pflicht verletzt, auf eine mögliche insolvenzrechtliche Überschuldung und die Pflicht des Geschäftsführers, eine Überschuldungsprüfung in Auftrag zu geben, hinzuweisen.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

  • Die im Schrifttum mehrheitlich und vereinzelt auch in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, der Steuerberater habe im Rahmen seiner Vertragspflichten zur Beratung und Schadensverhütung kraft seines überlegenen Wissens den Geschäftsführer einer GmbH darüber aufzuklären, dass er verpflichtet sei, zur Klärung der Insolvenzreife eine Überschuldungsbilanz aufzustellen und ggf. Insolvenzantrag zu stellen, ist mit der Beschränkung der Pflichten des Steuerberaters auf die steuerliche Beratung bei einem allgemeinen steuerrechtlichen Mandat nicht in Übereinstimmung zu bringen.

  • Es ist originäre Aufgabe des Geschäftsführers, die Zahlungsfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des von ihm geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten und auf eventuelle Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren.

  • Auch eine Einbeziehung des Geschäftsführers in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrags zwischen der Schuldnerin und dem Beklagen kommt damit nicht in Betracht, weil die drittschützenden Pflichten nicht weiterreichen können als die Pflichten gegenüber der Vertragspartei.

Anmerkung: Das Gericht weist darauf hin, dass eine Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden nur eintreten kann, wenn dieser ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens beauftragt war; dann kann der Geschäftsführer auch in den Schutzbereich des zwischen der GmbH und dem Steuerberater geschlossenen Prüfvertrags (Werkvertrag, § 631 Abs. 1 BGB) einbezogen sein mit der Folge, dass der Steuerberater Schadensersatz zu leisten hat (§ 634 Nr. 4 BGB; siehe dazu NWB SAAAE-13004).
Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt Freiburg
 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-09593