IFRS 2016
13. Aufl. 2015
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XIV. Fair Value: Definition und Ermittlung
1. Allgemeines
Aufgrund seiner zentralen und immer stärkeren Bedeutung als Bewertungsmaßstab in verschiedenen Standards hat das IASB die Definition und die Ermittlung des Fair Value in einem eigenen Standard geregelt: IFRS 13. Der Standard ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen; die erstmalige Anwendung erfolgt prospektiv. Die vorzeitige Anwendung ist gestattet; als Erleichterung bei einer vorzeitigen Anwendung besteht für Anhangangaben der Vergleichsperiode keine Angabepflicht.
Der Fair Value wird in zahlreichen Standards verwendet und dient als Maßstab für die Erst- und Folgebewertung und für die Anhangangaben. Im Rahmen des Konvergenzprojekts mit dem FASB wurde der Fair Value-Begriff sowohl durch den amerikanischen Standardsetter als auch durch das IASB grundlegend diskutiert. Zielsetzung war eine Reduzierung der Komplexität und eine Vereinheitlichung des Fair Value-Begriffs. Zuerst wurde vom FASB ein Fair Value-Standard erstellt, der dann in geringfügig abgeänderter Form vom IASB durch IFRS 13 übernommen wurde.
IFRS 13 betrifft den Fair Value, der in IFRS 1, 3 bis 5 und 9 sowie , 16, 18 bis 21, 32 und 40 sowie 41 zur Anwendung kommt. Ob und wie der Fair Value heranzuziehen ist, wird in den jeweiligen Standards determiniert.