Online-Nachricht - Dienstag, 09.06.2009

Jubiläumsrückstellungen | EStG in der Fassung des StRefG 1990 verfassungsgemäß (BVerfG)

Die Bestimmung des EStG, nach der Jubiläumsrückstellungen nur gebildet werden durften, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem erworben hatte und bereits gebildete Rückstellungen in den Bilanzen des nach dem endenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen waren (§ 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 EStG in der bis einschließlich 1998 gültigen Fassung des StRefG 1990) war mit dem Grundgesetz vereinbar ().


Hintergrund: Mit dem StRefG 1990 vom fügte der Gesetzgeber zwei spezielle Normen in das EStG ein, die die Bildung der Jubiläumsrückstellungen in sachlicher (§ 5 Abs. 4 EStG) und zeitlicher (§ 52 Abs. 6 EStG) Hinsicht begrenzten. Nach § 52 Abs. 6 EStG (a.F.) galt für die Jahre 1988 bis 1992 ein Rückstellungsverbot und für bereits zuvor gebildete Rückstellungen ein Gebot, diese innerhalb von drei Jahren gewinnerhöhend aufzulösen. Wesentlicher Hintergrund für diese dem BVerfG vorgelegte Bestimmung war die Befürchtung, es werde ohne die Neuregelung - infolge einer Rechtsprechungsänderung  - zu erheblichen Steuerausfällen, möglicherweise bis zu 5 Mrd. DM, kommen. Mit einem Grundsatzurteil hatte der BFH zuvor entschieden, dass Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen regelmäßig nicht nur gebildet werden durften, sondern auch gebildet werden mussten (NWB LAAAA-92447). Dies stand im Gegensatz zu früheren Entscheidungen und wich von der Verwaltungspraxis ab, die solche Rückstellungen im Regelfall nicht anerkannt hatte.

Hierzu führte das BVerfG weiter aus: Der Gesetzgeber hat mit § 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 EStG a.F. die jahrzehntelange, auf der älteren höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung beruhende Verwaltungspraxis für weitere fünf Jahre fortgeführt. Dies war mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Danach weicht die Regelung zwar von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass für die steuerliche Gewinnermittlung das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip maßgeblich ist, jedoch unterliegt diese Abweichung jedenfalls bei Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten lediglich den verfassungsgerichtlich zurückhaltend zu kontrollierenden Anforderungen des Willkürverbots. In sachlicher Hinsicht bewegt sich die Regelung willkürfrei innerhalb eines weiten gesetzlichen Gestaltungsspielraums, auch in zeitlicher Hinsicht fehlen Anhaltspunkte für verfassungswidrige Ungleichbehandlungen.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 58/2009 v.

 

 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-09438