Online-Nachricht - Montag, 15.04.2013

Einkommensteuer | Voller Kostenabzug bei Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsorten (FG)

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat selbständige Unternehmer in Bezug auf Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Arbeitnehmern gleichgestellt. Die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG ist nach Ansicht des Gerichtes auf maximal einen Tätigkeitsort beschränkt (; Revision zugelassen).

Hintergrund:  Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 EStG dürfen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern, soweit sie die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG übersteigen. Betriebsstätte ist nach § 12 Satz 1 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte im Auftrag einer städtischen Musikschule nebenberuflich Musikkurse bzw. Musik-AGs an verschiedenen Schulen und Kindergärten gegeben. Für die Fahrten zu den insgesamt sechs verschiedenen Einrichtungen, die sie etwa einmal wöchentlich aufsuchte, nutzte sie ihren Privatwagen. Hierfür machte sie 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich die Hälfte dieser Kosten an, da es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten handele.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die sechs Einrichtungen, in denen die Klägerin unterrichte, sind keine Betriebsstätten im Sinne der Abzugsbeschränkung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 EStG).

  • Eine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs ist nur gerechtfertigt, wenn sich der Unternehmer - anders als die Klägerin - auf die immer gleichen Wege einstellen kann, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder gezielte Wohnsitznahme.

  • Insoweit gilt dasselbe wie bei Arbeitnehmern, die nach der neueren Rechtsprechung des BFH auch nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können (vgl. u.a. NWB TAAAD-89817).

  • Keiner der von der Klägerin angefahrenen Tätigkeitsorte  hatte hier gegenüber  den anderen  eine derart  zentrale Bedeutung, dass er als Mittelpunkt  der freiberuflichen Tätigkeit  angesehen werden  kann. 

Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster online  
Anmerkung: Der Senat hat die Revision zum BFH wegen der Frage der Übertragung der geänderten Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte auf den Begriff der Betriebsstätte und im Hinblick auf das diesbezüglich beim BFH bereits anhängige Revisionsverfahren (NWB EAAAE-09949) zugelassen. Einen entsprechenden Mustereinspruch hierzu finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB UAAAE-14195.
 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-09411