Online-Nachricht - Freitag, 05.04.2013

Umsatzsteuer | Beendigung der Organschaft - insbesondere in Fällen der Insolvenz (OFD)

Die OFD Frankfurt/M. hat in einer überarbeiteten Rundvfg. zur Beendigung der Organschaft in Fällen der Insolvenz Stellung genommen ().

Hintergrund: Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die Organschaft endet zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Das ist z.B. der Fall, wenn

  • sich die Stimmrechtsverhältnisse durch Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Organgesellschaft entscheidend ändern,

  • der Betrieb des Organträgers oder der Organgesellschaft veräußert oder

  • die Organgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt wird.

Hierzu führte die OFD u.a. aus: Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft endet das Organschaftsverhältnis, da zu diesem Zeitpunkt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht und somit die organisatorische Eingliederung entfällt. Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Organträgers eröffnet, hat dies grds. keine Auswirkungen auf die finanzielle und wirtschaftliche Eingliederung. Für das Fortbestehen der Organschaft ist deshalb darauf abzustellen, ob der Organträger – unter Berücksichtigung des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter – weiterhin auch seine Vorstellungen in der Organgesellschaft durchsetzen kann.
Hinweis: Die o.g. Rundvfg. enthält mehrere Beispiele und geht auch auf die Rechtsfolgen der Beendigung ein. Den Text der Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB XAAAE-32740.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-09347