BGH Beschluss v. - 1 StR 162/15

Strafverfahren: Einstellung des Verfahrens nach Urteilsverkündung

Gesetze: § 206a StPO, § 349 Abs 2 StPO

Instanzenzug: LG München I Az: 9 KLs 364 Js 218825/13

Gründe

1Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil der Angeklagte bereits am und damit noch vor der Beschlussfassung über seine Revision verstorben ist (vgl. , BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit - soweit es den Angeklagten betrifft - gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. ; , BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

2Der Umstand, dass der Senat die Revision des Angeklagten in Unkenntnis seines Todes am gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, macht eine förmliche Verfahrenseinstellung nicht entbehrlich. Vielmehr ist zudem aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass der Verwerfungsbeschluss gegenstandslos ist, soweit er den Angeklagten betrifft (vgl. ).

3Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Da die Revision des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. , BGHSt 45, 108, 116). Auch eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht (vgl. ).

Raum                                Jäger                            Cirener

                 Mosbacher                         Fischer

Fundstelle(n):
CAAAF-09066