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Keine Hinzurechnung von negativen Einlagezinsen
Die obersten Finanzbehörden der Länder vertreten die Auffassung, dass die von einem gewerblichen Unternehmen an ein Geld- oder Kreditinstitut entrichteten negativen Einlagezinsen nicht für die Nutzung von Kapital eines Dritten (Fremdkapital), sondern für die Verwahrung von Eigenkapital entrichtet werden und damit nicht die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG erfüllen. Eine Hinzurechnung kommt daher nicht in Betracht.