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Verpflichtung zur Datenüberlassung bei gekündigtem Mandat
Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Steuerberater zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines Mandanten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV e.G. verpflichtet ist. Dem stehen die Zurückbehaltungsrechte aus § 66 StBerG gegenüber dem Mandanten nicht entgegen.