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Abschreibungsberechtigung bei mittelbarer Grundstücksschenkung
Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die AfA nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers. Im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung kann der Beschenkte die AfA i. S. des § 11d Abs. 1 EStDV laut FG Niedersachsen nach den fortgeführten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers in Anspruch nehmen.