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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1361/12 EFG 2016 S. 72 Nr. 1

Gesetze: UStG § 4 Nr. 25UStG § 4 Nr. 25 S. 1 UStG § 4 Nr. 25 S. 2 MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 lit. hSGB VIII § 75

Umsatzsteuerbefreiung für durch Subunternehmer erbrachte Jugendhilfeleistungen

Leitsatz

1. § 4 Nr. 25 Sätze 1 und 2 lit. b) bb) UStG in der ab 2008 gültigen Fassung setzt die Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 lit. h) MwStSystRL nicht hinreichend in nationales Recht um; ein Subunternehmer, der die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 Sätze 1 und 2 lit. b) bb) UStG nicht erfüllt, kann sich deshalb für die Steuerbefreiung unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 lit. h) MwStSystRL berufen.

2. Ein Subunternehmer, der gegenüber einem nicht nach § 75 SGB VIII anerkannten Hauptunternehmer Jugendhilfeleistungen erbringt, die der Hauptunternehmer seinerseits mit dem Jugendamt abrechnet, sind unter unmittelbarer Anwendung des Art. 132 Abs. 1 lit. h) MwStSystRL jedenfalls dann steuerbefreit, wenn das Jugendamt aufgrund eines Kostenvoranschlags über den Einsatz des Subunternehmers informiert ist und dem Kostenvoranschlag (mündlich) zustimmt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 72 Nr. 1
KÖSDI 2016 S. 19676 Nr. 2
UStB 2016 S. 107 Nr. 4
JAAAF-08981

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.11.2015 - 6 K 1361/12

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