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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 400/12 EFG 2015 S. 1962 Nr. 22

Gesetze: InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 1, AO § 171 Abs. 10

Investitionszulage

Mischbetrieb

Tätigkeitsschwerpunkt im Baugewerbe bei Erstellung von Gewerbehallen aus zum mengenmäßig nur geringen Teil selbst angepassten Blechen und im Wesentlichen aus zugekauften Elementen

Leitsatz

1. Die Einordnung eines Betriebs durch das Statistische Landes- oder Bundesamt ist von den Finanzämtern bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage in aller Regel zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt. Bei den statistischen Eingruppierungen handelt es sich aber nicht um Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO).

2. Übt ein Betrieb mehrere, nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige unterschiedlich einzuordnende Tätigkeiten aus (Mischbetrieb), ist die Einordnung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen, d. h. in der Regel nach der Tätigkeit, auf die der größte Teil der entstandenen Wertschöpfung entfällt.

3. Die Errichtung von „vollständig” vorgefertigten Gebäuden oder Bauwerken aus selbst hergestellten Teilen wird von der Abteilung Baugewerbe nicht umfasst. Diese Tätigkeit wird, je nach dem vorwiegend verwendeten Material, der entsprechenden Kategorie des verarbeitenden Gewerbes zugeordnet.

4. Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Betriebs, der Gewerbeobjekte (Hallen) aus standardisierten Bauteilen zusammensetzt und diese durch individuell hergestellte, angepasste Teile für problematische Stellen am jeweiligen Bauwerk ergänzt, liegt im Baugewerbe. Denn die Wertschöpfung durch den Einbau der selbst umgearbeiteten Metallteile (als mengenmäßig deutlich untergeordneter Teil) im Rahmen eines einheitlichen Bauvorhabens unter Zusammenfügung mit überwiegend fremd bezogenen Bauteilen zu einem Bauwerk ist dem Baugewerbe und nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 21
DStRE 2016 S. 870 Nr. 14
EFG 2015 S. 1962 Nr. 22
Ubg 2016 S. 496 Nr. 8
HAAAF-08960

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Thüringer FG, Urteil v. 21.01.2015 - 3 K 400/12

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