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BBK Nr. 23 vom Seite 1069

Umsatzsteuerliche Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2015

Karl-Hermann Eckert

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 1083Bereits am wurde das Steueränderungsgesetz 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet, so dass die Neuregelungen teilweise schon ab dem in Kraft getreten sind. Ausgestaltet als klassisches Jahressteuergesetz hat das StÄndG 2015 auch wieder zahlreiche Auswirkungen auf die Umsatzsteuer.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Steuerentstehung bei fehlerhaften Rechnungen

[i]Unrichtiger Steuerausweis Wird in einer Rechnung die Steuer unrichtig oder überhöht ausgewiesen, entsteht eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG. Durch die Neuregelung in § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht die überhöhte Steuer nunmehr ausschließlich im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe.

II. Reverse-Charge-Verfahren

[i]Neudefinition „Bauleistung“Die Begriffsdefinition der Bauleistung wurde in Fällen der Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG neu gefasst. Danach sind Betriebsvorrichtungen als Grundstücke (Bauwerke) einzuordnen, so dass das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar ist. Der Gesetzgeber hat damit auf ein anders lautendes BFH-Urteil reagiert.

[i]Ausnahmen vom Reverse-Charge-VerfahrenFerner bestätigt der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 13b Abs. 5 Sätze 6 und 10 UStG die bisherige Verwaltungspraxis, nach der bestimmte Leistungsbezüge von juristischen Personen des öffent...

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