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NWB Nr. 49 vom Seite 3605

Einführung der Steuer-Identifikationsnummer beim Kindergeld

[i] BZSt onlineDie Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) wird zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Die Kindergeldberechtigten und die Kinder werden ab dem von der Familienkasse durch die an sie vergebene IdNr zu identifizieren sein. Die Identifikation der Berechtigten und der Kinder durch die jeweils vergebenen steuerlichen IdNr ist dann Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld.

Die [i]Bering/Friedenberger, NWB 43/2015 S. 3161, 3169Familienkassen werden es aber nicht beanstanden, wenn die Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Insbesondere besteht kein Anlass, sofort tätig zu werden. Es ist ausreichend, wenn die Berechtigten die IdNr im Laufe des Jahres 2016 einreichen. Es empfiehlt sich, im nächsten Jahr jeden Kontakt mit der Familienkasse zur Mitteilung der IdNr zu nutzen. Bei Neuanträgen sind die IdNr auf jeden Fall sofort auf dem Antragsformular anzugeben.

Hinweis

[i]www.bzst.deDie wichtigsten Fragen und Antworten zur Angabe der IdNr beim Kindergeld hat das BZSt unter www.bzst.de – Steuern National – Kindergeld Fachaufsicht – Kindergeldberechtigte – Fragen & Antworten – zusammengestellt.

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