Instanzenzug: S 1 R 266/08
Gründe:
I
1Das die Rechtmäßigkeit von Bescheiden des beklagten Rentenversicherungsträgers bestätigt, mit denen dieser die dem Kläger bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Monate Oktober bis Dezember 2007 aufgrund zusätzlich bezogenen Arbeitslosengelds (1. bis 5.10.2007) bzw Krankengelds (6.10. bis 21.12.2007) teilweise aufgehoben und die hierdurch eingetretene Überzahlung iHv 844,72 Euro von ihm zurückgefordert hat (Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14.3.2008, Widerspruchsbescheid vom 3.6.2008).
2Der Kläger hat persönlich beim BSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG erhoben und für das Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Nach Bewilligung von PKH (Beschluss vom 10.3.2014), Beiordnung des vom Kläger benannten Rechtsanwalts (Beschluss vom 1.4.2014) und Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (Beschluss vom 22.4.2014) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beschwerde mit Schriftsatz vom 10.6.2014 begründet. Er macht geltend, dass bei der Anrechnung bezogener Sozialleistungen als Hinzuverdienst auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht das den Sozialleistungen zugrundeliegende Bemessungsentgelt, sondern nur der Zahlbetrag der Sozialleistungen zu berücksichtigen sei. Zudem hätte für die Monate Oktober und November 2007 beachtet werden müssen, dass gemäß § 96a Abs 1 S 2 SGB VI ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze rentenunschädlich sei. Schließlich habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass er für Oktober 2007 nur einen Betrag von 104,89 Euro ausgezahlt bekommen habe. Den Restbetrag von 233 Euro habe die Beklagte der ARGE überwiesen, obwohl er selbst zu keinem Zeitpunkt Arbeitslosengeld II beantragt oder bezogen habe; die Beklagte müsse diesen Betrag gegebenenfalls vom Jobcenter zurückfordern.
II
3Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 10.6.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe - weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Rechtsprechungsabweichung noch einen Verfahrensmangel - ordnungsgemäß bezeichnet. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in Ausführungen dazu, dass nach seiner Rechtsmeinung die Beklagte bei Erlass der angefochtenen Bescheide fehlerhaft vorgegangen sei. Dass und weshalb in dieser Sache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten seien (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Berufungsgericht von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sei (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), führt der Kläger nicht einmal ansatzweise aus.
4Mithin fehlt es an der für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zwingend erforderlichen Darlegung von Revisionszulassungsgründen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Allein der Umstand, dass der Kläger die Entscheidungen der Beklagten und des LSG für sachlich falsch hält, reicht nicht aus, um den Zugang zur Revisionsinstanz zu eröffnen ( - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10; - BeckRS 2015, 67464 RdNr 3).
5Das Rechtsmittel ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
6Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
UAAAF-08759